Mietrecht

Wahl des Rauchmelders obliegt dem Vermieter

Welche Art von Rauchwarnmelder in eine Wohnung eingebaut wird, ist allein Entscheidung des Vermieters. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass nicht nur die theoretischen Möglichkeiten einer Gerätemanipulation bei einem Funkrauchmelder, sondern auch die Vorzüge, die mit einer Fernwartung für Mieter und Vermieter einhergehen, zu berücksichtigen sind.

Der Fall

Eine Vermieterin verlangte von ihrem Mieter die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern. Ein Mieter lehnt den Einbau des von der Vermieterin ausgewählten Geräts ab, da weil es auch dazu geeignet sei, Bewegungsprofile aller Personen zu erfassen, die sich in der Wohnung aufhalten. Der Mieter bot an, auf eigene Kosten ein von ihm ausgesuchtes Gerät, ohne Funktechnik, zu installieren. Die Vermieterin lehnte dies ab und verwies auf die Vorteile des von ihr ausgesuchten Modells, das u. a. eine Fernwartung sämtlicher Rauchwarnmelder im Haus ermöglicht. Die Vermieterin klagte vor dem Amtsgericht wie dem Landgericht und war erfolgreich. So sei der Mieter auf Grundlage von § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden. Dabei handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB. Die Vermieterin ist als Eigentümerin der Wohnungen zudem verpflichtet, Rauchwarnmelder einzubauen. Dies schreibt die Landesbauordnung des Landes NRW vor. Der Mieter habe nicht hinreichend deutlich gemacht, wodurch er sein Persönlichkeitsrecht konkret verletzt sieht. Aus einem von Mieter in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergab sich außerdem, dass mit viel krimineller Energie und technischen Kenntnissen eine vom Mieter befürchtete Manipulation des Geräts möglich sei. Es gebe demgegenüber aber keine Anhaltspunkte, dass die Vermieterin in der Lage und auch willens sei, solche Maßnahmen durchzuführen.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an, da sie nicht ausreichend begründet ist. Die Behauptung des Mieters, dass der Einbau des von der Vermieterin ausgewählten Geräts, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze, ist nicht gegeben. Der Mieter hat sich zudem nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Rauchwarnmelders berufen. Bei der Interessenabwägung müssten aber nicht nur mögliche negative Folgen für Mieter berücksichtigt werden, sondern auch die Vorteile, die mit einem ferngewarteten Gerät einhergehen. So erleichtert eine einheitliche Ausstattung die spätere Wartung für das gesamte Haus, so dass ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Die Entscheidung, welches Gerät zum Einsatz kommt und welches Unternehmen mit dem Einbau beauftragt wird, obliegt allein dem Vermieter.

(BVerfG, 1 BVR 2921/15, Beschluss v. 8.12.2015)