WEG-Recht

Beschlussanfechtung: Wann die Klagezustellung nicht mehr „demnächst“ ist

Beschlussanfechtungsklagen müssen innerhalb eines Monats ab der Versammlung bzw. Beschlussergebnisverkündung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Der Kläger muss zeitnah den Gerichtskostenvorschuss einzahlen, damit das Gericht die Klage dem Verwalter als Vertreter der GdWE zustellt. Zögert der Kläger schuldhaft, verpasst er die Anfechtungsfrist und unterliegt bereits aus diesem Grunde. Grundsätzlich werden die Zustellungsregelungen vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu streng gehandhabt. Einen Anfechtungskläger aus Hamburg-Bergedorf erwischte es jetzt allerdings kalt...

Mit Urteil vom 24.04.2026 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 124/25 hat der BGH die Anforderungen an die Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Klagezustellung weiter präzisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass der Anfechtungskläger auf gerichtliche Nachfragen zur Streitwertfestsetzung zügig reagieren und bei ausbleibender gerichtlicher Vorschussanforderung von sich aus beim Amtsgericht nachfassen muss. 

Der Fall

Der Anfechtungskläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mit seiner am Montag, den 12.12.2022, beim Amtsgericht eingereichten Beschlussanfechtungsklage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse der Versammlung vom 10.11.2022. Mit Verfügung vom 23.12.2022 forderte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche weiter vorzutragen und die angegriffenen Jahresabrechnungen vorzulegen. In der Klageschrift hatte er den vorläufigen Streitwert mit 30.000,00 EUR angegeben. Zusammen mit seiner Klagebegründungsschrift vom 10.01.2023 legt der Kläger, der sich selbst vertrat, also keinen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die angeforderten Unterlagen vor. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 05.03.2023 den Streitwert vorläufig auf 640.017,00 EUR fest und forderte den entsprechenden Kostenvorschuss über 13.485,00 EUR bei ihm an. Der Kläger legte Streitwertbeschwerde ein, die Erfolg hatte und zu einer Streitwertfestsetzung auf 63.000,00 EUR (Gerichtskostenvorschuss 2.199,00 EUR) führte. Die Zustellung der Klage beim Verwalter erfolgte am 19.10.2023. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Hamburg blieb ebenso erfolglos wie die Revision beim BGH. 

Die Entscheidung 

Die Zustellung der Klage war nicht mehr „demnächst“ im Sinne des Zivilprozessrechts. Daher könne offenbleiben, ob die gerügten Abrechnungsfehler in den Jahresabrechnungen zutreffend waren oder nicht. Nichtigkeitsgründe konnte der Kläger nicht darlegen, sodass die Klage insgesamt unbegründet sei. Der Kläger hätte von sich aus zeitnah beim Amtsgericht nachfassen müssen wegen der ausstehenden Anforderung des Gerichtskostenvorschusses. Erst wenn der Vorschuss eingezahlt wurde, dürfe sich ein Kläger darauf verlassen, dass die Zustellung in geordneten Bahnen veranlasst werde. 

Fazit für den Verwalter

Hat ein Anfechtungskläger die Anfechtungsfrist wegen verzögerter Einzahlung des Vorschusses verpasst, prüft das Gericht keine Anfechtungsgründe mehr. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf etwaige Nichtigkeitsgründe, sofern der Kläger hierzu hinreichend vorgetragen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch wenn juristisch streng genommen über Abrechnungsspitzen beschlossen wird, also nicht mehr über „die Jahresabrechnung“ liegt in dieser sprachlichen Ungenauigkeit kein Nichtigkeitsgrund. Insbesondere ist auch die Beschlusskompetenz gegeben. 

Auch wenn eine Klage vom Amtsgericht erst sehr spät zugestellt wird, muss der Verwalter eine Eintragung in die Beschluss-Sammlung zeitnah vornehmen. Es kann sich anbieten, wenn der Verwalter, den von ihm namens der GdWE mit der Beschlussverteidigung beauftragten Rechtsanwalt auf die verspätete Zustellung aufmerksam macht und darum bittet, eine mögliche Verspätung der Klagzustellung zu prüfen und gerichtlich zu rügen. 

Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte

Grundsätzlich darf ein Kläger die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss diesen nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Mangels Vorschusszahlung durfte der Kläger nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Seine erfolgreiche Streitwertbeschwerde half ihm ebenfalls nicht. Im Zeitpunkt ihrer Erhebung war bereits eine von ihm verschuldete Zustellungsverzögerung gegeben. 

Fazit für die Gemeinschaft

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Er hatte auch die Gerichtskosten vorgeschossen, die von der Justizkasse direkt mit ihm abgerechnet werden. Für die GdWE ergeben sich mithin in dem vorliegenden Verfahren keine Prozessausgaben. 

Dr. Jan-Hendrik Schmidt 
W·I·R Breiholdt Nierhaus Schmidt
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte PartG mbB Hamburg 
www.wir-breiholdt.de