Mit Urteil vom 10.12.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen II ZR 132/24 hat der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder hat, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen, etwa, um gegen Beschlussempfehlungen des Vorstandes und einen sich abzeichnenden Mehrheitswillen zu opponieren. Der BGH äußert sich hierbei auch zur DSGVO.
Der Fall
Der Beklagte ist ein eingetragener Sportverein (e.V.) mit Grundeigentum in München. Ein Teil der Grundstücksflächen wurde im Sinne einer Empfehlung des Präsidiums mit notariellem Kaufvertrag aus dem Jahr 2018 verkauft. In einer virtuellen Mitgliederversammlung vom 27.09.2021 sollte der Verkauf nachträglich per Beschluss genehmigt werden. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten und Teil der Initiative „Nicht verkaufen!“. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wollten der Kläger und weitere Vereinsmitglieder Gegendarstellungen veröffentlichen und alle Vereinsmitglieder anschreiben, um gegen den Grundstücksverkauf und die Empfehlung des Vorstandes zu opponieren. Hierzu verlangten sie vom Beklagten vergeblich die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, allen Mitgliedern bei allen Aufnahmen ab 2018 zugesagt zu haben, dass ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung verwendet würde. Zudem sei der Vorstand „Informationstreuhänder“, der nicht ohne Erlaubnis jedes einzelnen Mitglieds dessen E-Mail-Adresse herausgeben dürfe. Daher müsse der Vorstand zunächst individuelle Erlaubnisse jedes einzelnen Mitglieds einholen, bevor dessen E-Mail-Adresse weitergegeben werden dürfe. Zur Kommunikation blieben dem Kläger zudem Rundschreiben, die der Einladung beigefügt werden könnten, sowie die Vereinszeitschrift. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und klagte auf Herausgabe. Beim LG München I unterlag er, das OLG München und der BGH gaben ihm Recht.
Die Entscheidung
Im amtlichen Leitsatz und in der Urteilsbegründung des BGH heißt es:
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entgegen.
Wer einem Verein beitritt muss damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied herausgeben werden, das ein berechtigtes Interesse dergestalt darlegt, dass es die Daten benötigt, um sein sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können.
Das Informationsrecht eines Vereinsmitglieds kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, eingeschränkt werden.
Der Beitritt zu einem Verein fällt unter den Vertragsbegriff von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO. Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte wegen der Pflicht des Vereins, seinen Mitgliedern die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. lit. b DSGVO zulässig.
Fazit für den Verwalter
Viele Verwalter gehen in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass sie E-Mail-Adressen von Wohnungseigentümern weder herausgeben dürfen noch herausgeben müssen. Auf Fortbildungsveranstaltungen und in der Fachliteratur findet man meist den Verweis auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 04.10.2018. Auch jüngere Fachveröffentlichungen zum WEG bezeichnen diesen Rechtszustand zwar als unpraktikabel und lebensfremd, aber gleichwohl maßgeblich. Immerhin dürfe der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen; dies sähe auch das LG Düsseldorf so. Finde der Eigentümer dort eine E-Mail-Adresse, dürfe er sie „mitnehmen“ und nutzen.
Das neue Urteil des BGH gibt Anlass, den wohnungseigentumsrechtlichen Meinungsstand auf den Prüfstand zu stellen. Anzumerken ist zunächst, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt. Für das WEG zuständig ist der V. Zivilsenat des BGH, der sich zur Thematik noch nicht äußern musste. Hält man sich vor Augen, dass sowohl der e.V. als auch die GdWE rechtsfähige Personenvereinigungen mit körperschaftlicher Verfassung (Satzung bzw. Gemeinschaftsordnung) sind und Mitglieder mit ausgeprägten Mitgliedschaftsrechten in sich vereinigen, liegt es nahe, die Aussagen des II. Zivilsenats zum Vereinsrecht auf das WEG zu übertragen. Idealverein und GdWE erscheinen von ihrer Gesellschaftsform her vergleichbar. Beide dienen keinen unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Zwecken.
Unzweifelhaft muss der Verwalter (für die GdWE) die aktuelle Eigentümerliste jedem Wohnungseigentümer herausgeben bzw. die Einsichtnahme gewähren (§ 18 Abs. 4 WEG). Im Vereinsrecht ist auch das der Ausgangspunkt, gleichwohl geht der II. Zivilsenat dann einen entscheidenden Schritt weiter und erstreckt den Anspruch auf die E-Mail-Adressen. Meines Erachtens liegt dieser Schluss auch für das WEG nahe. Eine E-Mail-Adresse kann datenschutz-, vereins- und wohnungseigentumsrechtlich im Hinblick auf die Bedeutung der Mitgliedschaftsrechte nicht schützenswerter sein als eine Postadresse.
In jedem Falle ist jeder Wohnungseigentümer zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen berechtigt. Findet er dort E-Mail-Adressen von Miteigentümern, ist er berechtigt, diese zu notieren, Kopien zu fertigen oder Fotos zu machen. Benutzen darf er sie auch, sodass es zweifelhaft erscheint, wenn ein Verwalter vor einer Einsichtnahme E-Mail-Adressen, über die er mit Wohnungseigentümern kommuniziert, schwärzt. Zwar wird dies in der Fachwelt hier und dort empfohlen, überzeugend ist es indes nicht. Ein Wohnungseigentümer, der dem Verwalter eine E-Mail sendet, richtet sie rechtlich betrachtet in aller Regel an die GdWE, da er dieser etwas mitteilt und/oder von dieser etwas verlangt, etwa die Einberufung einer Versammlung, die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, die Durchführung eines Beschlusses, die Zustimmung zur Veräußerung seines Sondereigentums, die Gestattung einer baulichen Veränderung etc. Der Verwalter ist nur das intern zuständige Organ.
Fazit für Wohnungseigentümer oder Verwaltungsbeiräte
Meiner Meinung nach sind die Aussagen des BGH zum Vereinsrecht auf die GdWE zu übertragen: Wer einer GdWE beitritt, also Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, muss damit rechnen bzw. willigt ein, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an einen anderen Wohnungseigentümer herausgegeben werden, der ein berechtigtes Interesse dergestalt darlegt, dass er die Daten benötigt, um sein sich aus der Mitgliedschaft ergebendes Recht auf Mitwirkung an der wohnungseigentumsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können. Der Beitritt zu einer GdWE fällt unter den Vertragsbegriff des Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1b) DSGVO. Dieses Informationsrecht eines Wohnungseigentümers kann weder durch die Gemeinschaftsordnung noch durch Zusagen des Verwalters bzw. der GdWE eingeschränkt werden. Geht man diesen Schritt mit, wäre entgegen der bislang herrschenden Meinung auch eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam, die jeden Sondereigentümer gegenüber der GdWE dazu verpflichtet, zu Zwecken der elektronischen Kommunikation in allen Gemeinschaftsangelegenheiten eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Gegenwärtig werden derartige Vereinbarungen rechtlich noch immer als nichtig und unverbindlich erachtet wegen Verstoßes gegen den Kernbereich von Wohnungseigentum und elementare Mitgliedschaftsrechte. Zwar ist Deutschland nach wie vor ein digitales Schwellenland und weit hinten im europäischen und internationalen Vergleich - d. h. aber nicht, dass man damit zufrieden sein kann.
Wer als Wohnungseigentümer über seine E-Mail-Adresse mit der GdWE bzw. dessen bestelltem Verwalter kommuniziert, willigt damit in die elektronische Kommunikation ein, und zwar in beide Richtungen (Absendung und Empfang von Willenserklärungen). Mit dem WEMoG wurden digitale Verwaltungselemente in die Kommunikation aufgenommen, etwa bei Abstimmungen im Umlauf (§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 WEG), dem Einberufungs- und TOP-Aufnahme-Verlangen (vgl. § 24 Abs. 2 WEG) und der Stimmrechtsvollmacht (§ 25 Abs. 3 WEG). Es erscheint widersprüchlich, wenn ein Wohnungseigentümer von diesen Erleichterungen Gebrauch macht, die dadurch ermöglichte elektronische Kommunikation aber auf seine eigenen Bedürfnisse beschränken will, die elektronische Übermittlung einer Einladung oder die Weitergabe seiner aktiv eingebrachten E-Mail-Adresse jedoch verbietet.
Fazit für die Gemeinschaft
Als das Landgericht Düsseldorf 2018 zu entscheiden hatte, richteten sich Ansprüche auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen bzw. E-Mail-Adressen nach der damaligen Gesetzeslage noch gegen den Verwalter. Diese Rechtslage hat sich geändert. Das WEMoG hat zum 01.12.2020 einen Paradigmenwechsel vollzogen, sodass derartige Ansprüche sich jetzt ausschließlich gegen die GdWE richten. Intern zuständiges Organ innerhalb der Handlungsorganisation der GdWE ist der (bestellte) Verwalter. Er und sein Bürobetrieb organisieren die Mitgliederkommunikation untereinander und auch im Verhältnis zur GdWE. E-Mail-Adressen, die in den Besitz des Verwalters bzw. der GdWE (Organbesitz) gelangen, zählen zum Gemeinschaftsvermögen (Verwaltungsunterlagen). Jeder Wohnungseigentümer kann von der GdWE eine Einsicht in diese verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Der Fall aus dem Vereinsrecht zeigt, dass es von einem berechtigten Interesse des Mitglieds getragen ist, wenn es die E-Mail-Adressen der übrigen Vereinsmitglieder verlangt, um gezielt gegen die Empfehlung des Vorstandes zu opponieren und eine andere Sichtweise in Vorbereitung der Willensbildung darzustellen. Auch die GdWE hat sich daher bei entsprechenden Begehren neutral zu verhalten.
Herausgeben musste der verklagte Verein nur die E-Mail-Adressen, die sich in seinem Besitz befanden. Es ging also nicht darum, alle Vereinsmitglieder aufzufordern, E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen. Das wäre eine andere Frage.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des BGH zum Vereinsrecht dazu führt, dass die Situation im Wohnungseigentumsrecht neu durchdacht und an zeitgemäße Zustände angepasst wird. Seit dem Urteil des LG Düsseldorf sind bald schon wieder 10 Jahre vergangen ohne Fortschritt.
Abgesehen davon wäre es ganz allgemein wünschenswert, wenn der BGH bald Gelegenheit findet, sein aus der Zeit gefallenes Grundsatzurteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10 zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen an die neue Gesetzeslage und mittlerweile erreichten digitalen Standards anzupassen. Es erscheint längst nicht mehr zeitgemäß, dass ein Wohnungseigentümer von der GdWE grundsätzlich nur die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters beanspruchen kann, wo er auf Wunsch Kopien nehmen darf. Mir erscheint es geradezu belustigend, dass der Wohnungseigentümer beispielsweise 25 km zum Verwalter fahren muss, um Verwaltungsunterlagen nach E-Mail-Adressen zu durchstöbern, sich diese auf ein Stück Papier notieren darf, anstatt dem Eigentümer einen Rechtsanspruch auf digitale Zusendung zu geben.
Dr. Jan-Hendrik Schmidt
W·I·R Breiholdt Nierhaus Schmidt
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte PartG mbB Hamburg
www.wir-breiholdt.de