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Hamburg fordert Gesetz zu Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum

Die Freie Hansestadt Hamburg bemüht sich darum, die vorliegende Bundesratsinitiative § 556 d Absatz 1 BGB um den Möblierungszuschlag bei der Vermietung von möblierten Wohnungen zu ergänzen.  

Geht es nach der Stadt Hamburg, sollen Vermieter in Zukunft verpflichtet werden, neben der Nettokaltmiete auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen. Die zulässige Höhe des Zuschlags soll dabei festgeschrieben werden. Mieter sollen so in die Lage versetzt werden, die Miethöhe zu überprüfen und gegebenenfalls zu viel entrichtete Miete zurückzufordern.

Hintergrund des Antrags ist, dass laut Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten, die zu Beginn des Mietverhältnisses festzulegende Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Der Möblierungszuschlag, der zur Nettokaltmiete addiert werde, sei eine Möglichkeit, diese Regelung, zu umgehen, da der Möblierungszuschlag, der zur Nettokaltmiete addiert werde, gesetzlich bislang nicht geregelt sei. Denn die Regelungen der Mietpreisbremse sind aktuell bei Mietwohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, nicht anzuwenden. Im Hinblick auf diese Entwicklung sei daher zu befürchten, dass die große Nachfrage nach Wohnungen, die langfristig vermietet werden, einem immer kleiner werdenden Angebot gegenüberstehe. Mit der beantragten Gesetzesänderung soll die Anwendung dieses Rechtsbegriffs in der Praxis erleichtert und eine höhere Rechtssicherheit sowie ein stärkerer Mieterschutz erzielt werden.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Das Ergebnis des Antrags ist zum Redaktionsschluss des Newsletters noch offen.