Hintergrund sind die am 21. August 2026 veröffentlichten BEG-FAQ. Demnach wird bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehreren Gebäuden für jedes Gebäude ein eigener Förderhöchstbetrag ermittelt. Unklar blieb jedoch die Abgrenzung baulich verbundener Gebäudeteile, etwa bei Wohnanlagen mit mehreren Hauseingängen oder Treppenhäusern, die sich Dächer, Tiefgaragen oder technische Anlagen teilen. Mit Schreiben vom 1. September 2026 bat der VDIV Deutschland Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche deshalb um eine Konkretisierung der Abgrenzungskriterien. Die Frage ist unmittelbar relevant für die Förder- und Finanzierungsplanung von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Entscheidung anhand baulicher und funktionaler Merkmale
In seiner Antwort vom 7. Oktober 2026 erläutert das BMWE, dass die Abgrenzung zwischen einem und mehreren Gebäuden in der Förderpraxis durch die beteiligten Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten erfolgt. Grundlage ist eine individuelle Beurteilung des Sanierungsobjekts nach § 79 Abs. 2 GEG/GModG. Als maßgebliche Anhaltspunkte nennt das Ministerium insbesondere die selbstständige Nutzbarkeit, die räumliche und funktionale Trennbarkeit sowie die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Weitere Kriterien sind eigene Hausnummern, Eigentumsgrenzen, separate Eingänge und die Trennung durch Brandwände.
Nach Angaben des Ministeriums entspricht dieses Vorgehen der bewährten Praxis bei der Abgrenzung in Energieausweisen. In Zweifelsfällen soll eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Ergänzend verweist das BMWE auf Nummer 1.11 der technischen FAQ zu den BEG-Einzelmaßnahmen.
Für die Förderplanung bedeutet das: Weder eine eigene Hausnummer noch ein separater Eingang genügt allein, um einen Gebäudeteil als eigenständiges Gebäude einzustufen. Eine pauschale Regelung gibt es nicht.