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Bei Gebäudeenergiegesetz zeichnet sich Einigung ab

Seit Wochen wird gestritten, gerungen und verhandelt. Die Ampel-Regierung einigte sich vergangene Woche auf Änderungen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll womöglich diese Woche und damit noch vor der Sommerpause den Bundestag passieren. Der angepasste Gesetzentwurf, der noch nicht vorliegt, sieht großzügigere Übergangsfristen vor und ist mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt.

Das GEG soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, betrifft in den meisten Fällen vorerst vor allem Neubauten in Neubaugebieten. Es wird, wie schon berichtet, mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Die Regelungen für den Heizungstausch bei Bestandsgebäuden greifen erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Der VDIV hatte im Juni-Newsletter über die Leitplanken berichtet.

Bis wann muss die Kommune handeln?

Städte mit mehr als 100.000 Einwohnenden müssen ihre Planung für das Fernwärmenetz bis 2026 vorlegen. Städte zwischen 10.000 bis 100.000 Einwohnenden müssen die Planung bis 2028 erstellen. Wohnungseigentümer werden in den meisten Fällen also noch etwas Zeit haben, sich für ihre neue Heizungsform zu entscheiden. Fernwärme wird es allerdings eher in größeren Städten geben. Legt eine Kommune ihre Planung zügig vor, greifen die Pflichten für Eigentümer für den Heizungstausch entsprechend früher. Wohnungseigentümer sollten das Thema auch im Hinblick auf die langen Vorlaufszeiten, die das Vorhaben in WEG benötigt, frühzeitig angehen. Die Vorgabe, eine Heizung mit 65-Prozent-Erneuerbaren-Energien-Anteil einzubauen kann durch eine Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung und einer Anlage, die auf Biomasse basiert, erfüllt werden.

Der Havariefall und die Altersgrenze

Darüber hinaus soll es für Havariefälle eine größere Übergangsfrist von fünf Jahren (statt drei Jahren im ersten Entwurf) geben, innerhalb derer eine Heizungsanlage eingebaut werden darf, die nicht die 65-Prozent-EE-Pflichten erfüllt. Ist im Ort ein Anschluss an ein Fernwärmenetz geplant, gilt eine maximale Übergangsfrist von zehn Jahren. Die Regelung, nach der 80-Jährige von der Pflicht zum Heizungstausch befreit sind, soll ersatzlos entfallen. Vorgesehen ist eine generelle Härtefallklausel, nach der sich von der Pflicht zur Anforderungserfüllung befreien lassen kann, wer die Vorgaben des GEGs nicht erfüllen kann.

Darf in Bestandsgebäuden weiterhin eine Gasheizung verbaut werden?

Jain. Liegt keine Kommunale Wärmeplanung für den Ort vor, darf in Bestandsgebäuden theoretisch eine auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung verbaut werden. Jedoch müssen alle Heizungen, die ab dem kommenden Jahr verbaut werden, mittelfristig die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen. Wenn für die jeweilige Kommune dann kein Wasserstoffgebiet vorgesehen ist, muss die Heizung teuer auf ein hybrides System nachgerüstet werden oder es ein Biomethan/Wasserstoff-Vertrag abgeschlossen werden. Der Anteil der klimaneutralen Gase muss ab 2029 15 % betragen, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft wird Wasserstoff in der Wärmeerzeugung auf absehbare Zeit keine große Rolle spielen.

Sowohl die Nachrüstung der Heizungsanlage als auch die klimaneutralen Gase sind kostenintensiv. Um teure Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist daher eine Beratung vor dem Kauf einer Gasheizung ab 2024 Jahr verpflichtend. In dieser soll auf die steigenden Betriebskosten und das Ende der Nutzungsdauer von Gasheizungen hingewiesen werden.

Welche Förderung gibt es?

Das Förderkonzept sieht eine Grundförderung von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, Vermieter und Kommunen vor. Wer vor 2028 eine klimafreundliche Heizungsanlage einbaut, kann zusätzliche 20 Prozent Förderung erhalten. Nach 2028 wird sich dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent reduzieren. Haushalte mit einem Einkommen unter 40.000 Euro Brutto pro Jahr können einen Bonus von weiteren 30 Prozent erhalten. Die Förderung darf insgesamt maximal 70 Prozent betragen. Eine Garantie für die langfristige Förderung der Maßnahmen gibt es allerdings nicht.

Mieterhöhungen nach Heizungssanierung

Die Maximalgrenze der Mieterhöhung nach Heizungstausch deckelt der Gesetzgeber künftig bei maximal 50 Cent pro Quadratmeter. Wird der Tausch der Anlage mit weiteren Sanierungsmaßnahmen kombiniert, darf die Mieterhöhung 3 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel für Mieterinnen und Mieter vorgesehen, deren Miete das Haushaltsnettoeinkommen um mehr als 30 Prozent nach der Modernisierung übersteigt: Hier soll die Heizungssanierung nur sehr eingeschränkt umgelegt werden können. Bei Indexmietverträgen sollen Erhöhungen aufgrund des Heizungstausches grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Wie geht es weiter?

Die genaue Ausgestaltung des Gesetzentwurfes bleibt abzuwarten. Ende der vergangenen Woche hat der Berliner CDU-Politiker Thomas Heilmann einen Eilantrag in einem Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Bundestagsabgeordnete möchte die abschließende Abstimmung zum GEG in dieser Woche verhindern, weil er seine Rechte der Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sieht.