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Berlin: Auch Vor-Vormiete für zulässige Höchstmiete relevant

Auch die Miete aus dem Vor-Vormietvertrag kann für das aktuelle Mietverhältnis relevant sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2023 in einer Streitigkeit zu einer Berliner Wohnung geurteilt (VIII ZR 229/22). Hier gilt seit 2015 eine Mietpreisbremse, weil das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft ist.

Der BGH hat in einem Rechtsstreit bei einer Miete einer 38 Quadratmeter großen Berliner Wohnung für die die Mietpreisbremse gilt, entschieden, dass auch die Vor-Vormiete herangezogen werden kann, um zu beurteilen, welche Miethöhe zulässig ist. Im besagten Fall gilt für die Wohnung seit 2015 die Mietpreisbremse. Danach darf neu vermieteter Wohnraum maximal zehn Prozent teurer sein als die ortsübliche Vergleichsmiete. Grundsätzlich kann trotzdem eine Miete zulässig sein, die die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt, sofern die Vormiete bereits darüber liegt. War die Vormiete jedoch schon unzulässig überhöht, fällt auch die Vor-Vormiete zur Bestimmung des zulässigen Mietzinses ins Gewicht.

Der Fall: Für eine Berliner 38-Quadratmeter große Wohnung galt die Mietpreisbremse (von 2015 an). Der Mieter zog im Juli 2017 ein und zahlte eine Nettokaltmiete von rund 12 Euro pro Quadratmeter (460 Euro). Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 6,65 Euro pro Quadratmeter. Im Mietverhältnis davor (Juni 2015 – Juli2017) war die Wohnung für rund 11 Euro pro Quadratmeter vermietet (Vormiete = 422 Euro), davor (2014-2017) für rund 10 Euro pro Quadratmeter (Vor-Vormiete= 380 Euro).

Der aktuelle Mieter intervenierte dagegen und verlangte eine Reduzierung des Mietpreises auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent (281 Euro). Der Bundesgerichthof urteilte, dass nur die im Vormietverhältnis eigentlich zulässige Miete von 380 Euro verlangt werden kann.

Hier geht es zum BGH, Urteil v. 19.7.2023, VIII ZR 229/22.