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BGH stärkt WEG bei Kabelweiterleitung: Interne Rundfunkverteilung kann vergütungsfrei sein

Der BGH schafft weitere Klarheit bei der internen Weiterleitung von Rundfunkprogrammen. Entscheidend ist, ob die Übertragung an einen abgegrenzten privaten Nutzerkreis erfolgt. Für WEG bestätigt und stärkt die Entscheidung die bisherige Rechtsauffassung des VDIV Deutschland.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 3. September 2026, BGH, Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23, entschieden, dass die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims im konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Betreiberin musste daher für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung der über eine eigene Satellitenanlage empfangenen Programme an die Bewohner keine Vergütung an Urheber oder Sendeunternehmen zahlen.

Ausschlaggebend war nach Auffassung des BGH insbesondere, dass die Bewohner kein „neues Publikum“ bilden. Auch die Gemeinschaftsräume wertete das Gericht im konkreten Fall als Erweiterung der privaten Lebenssphäre der Bewohner.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist diese Rechtsprechung besonders relevant. Bereits 2015 hatte der BGH in der sogenannten „Ramses“-Entscheidung, BGH, Az. I ZR 228/14, festgestellt, dass die Weiterleitung eines über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen Signals innerhalb einer WEG keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Der VDIV Deutschland vertritt seitdem die Auffassung, dass bei einer rein internen Signalweiterleitung innerhalb einer WEG grundsätzlich keine Lizenzpflicht besteht – auch bei vermieteten Wohnungen.

Die aktuellen Entscheidungen stärken diese Linie. Entscheidend ist demnach nicht allein, ob die Bewohner Eigentümer oder Mieter sind, sondern ob die Signalweiterleitung einem abgegrenzten privaten Nutzerkreis dient. Für selbst genutzte, vermietete oder gemischt genutzte WEG schafft dies zusätzliche Rechtssicherheit.

Eine pauschale Übertragung auf Hotels oder andere Einrichtungen mit wechselndem Publikum ist allerdings nicht möglich. Maßgeblich bleiben die konkrete Nutzung und der jeweils angesprochene Personenkreis.