Im Juni dieses Jahres hatte das Bundesfinanzministerium ein Schreiben aufgesetzt, in welchem es eine steuerliche Vereinfachung zum Betreiben kleiner Photovoltaikanlagen oder vergleichbarer Blockheizkraftwerken (BHKW) beschrieb. Nun wurde dieses noch einmal umfassend erläutert.
Die Verwaltungsanweisung, welche im Juni 2021 erschien, wurde überraschenderweise kurzfristig erweitert. Die Bundesbehörde überarbeitete das Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von zehn Kilowatt oder weniger bzw. von Blockheizkraftwerken von 2,5 Kilowatt elektrischer Gesamtleistung dahingehend, sodass Betreiber dieser Anlagen künftig von einer Steuer befreit sind. Aufgrund der angezeigten Absicht, die Anlagen ohne Gewinnerzielung zu betreiben, falle für das Ministerium die Prüfung zur Beurteilung weg und das Verwaltungsverfahren vereinfache sich.
Neuerung: auch Mehrfamilienhäuser können profitieren
Auch für Mehrfamilienhäuser ergeben sich Änderungen: Im offiziellen Schreiben wird mit dem etwas sperrigen Begriff der „Liebhaberei“ zur Photovoltaikanlage oder zum BHKW der Wegfall der Einkommenssteuerpflicht beschrieben. Für Betreiber bedeutet das konkret, dass künftig nicht nur Ein- oder Zweifamilienhäuser vom Wegfall der steuerlichen Belastung profitieren, sondern auch teilvermietete Mehrfamilienhäuser von der Abgabe befreit sind. Besonders der Wegfall des bürokratischen Aufwands dürfte viele Betreiber freuen. Darüber hinaus wurden im Dokument die Frage beantwortet, ob beim Betrieb mehrerer Anlagen die steuerliche Entlastung ebenfalls greife. Ab sofort müssen Betreiber mehrerer Anlagen nur eine Gewinnerzielungsabsicht anfertigen – vorausgesetzt, die obig genannten Gesamtleistungen werden nicht überschritten. Mit dem modifizierten Schreiben konnte das Bundesfinanzministerium einige Fragen der Vergangenheit klären, eine individuelle Klärung einzelner Sachverhalte dürfte jedoch nach wie vor zutage treten.