§ 106 GModG sieht einen gestaffelten Zeitplan vor: Ab 1. Januar 2027 müssen neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage ausgestattet werden.
Ein Jahr später wird erstmals der Bestand einbezogen: Ab 1. Januar 2028 gilt die Vorgabe für öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 Quadratmetern Nutzfläche. Bei privaten Nichtwohngebäuden ab 500 Quadratmetern greift sie im Zusammenhang mit größeren Änderungen am Gebäude. Die Schwellenwerte für öffentliche Gebäude sinken anschließend weiter: ab 2029 auf 750 Quadratmeter und ab 2031 auf 250 Quadratmeter.
Für die Wohnungswirtschaft wird insbesondere der 1. Januar 2030 relevant. Von diesem Zeitpunkt an gilt die Solarpflicht für sämtliche neu errichteten Wohngebäude unabhängig von ihrer Größe. Auch neu errichtete überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen, müssen dann mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden.
Das Gesetz sieht zugleich Ausnahmen vor. Die Pflicht kann unter anderem entfallen, wenn eine Anlage technisch nicht möglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.