Mit der EEG-Novelle 2027 will die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien stärker an Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit ausrichten. Am Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern, hält sie fest. Gleichzeitig sollen Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen angepasst sowie Förder- und Nachweispflichten vereinfacht werden.
Deutlich ändern sollen sich die Bedingungen für neue Photovoltaikanlagen auf Hausdächern. Die Schwellen für eine feste Vergütung werden nach dem Jahr der Inbetriebnahme schrittweise abgesenkt: 2027 gilt sie für Anlagen unter 50 Kilowatt, 2028 für Anlagen unter 25 Kilowatt und 2029 sowie 2030 nur noch für Anlagen unter 7 Kilowatt.
Die befristete Übergangszahlung wird für eine Anlage maximal 36 Monate gewährt. Andere Förderinstrumente, etwa der Mieterstromzuschlag, bleiben bestehen. Für Gebäude-PV ergibt sich die Übergangszahlung grundsätzlich aus dem anzulegenden Wert abzüglich 1 Cent je Kilowattstunde. Für die entsprechenden Dachanlagen ergibt sich daraus ein Wert von 5,2 Cent je Kilowattstunde.
Für größere Anlagen ab 100 Kilowatt plant die Bundesregierung sogenannte Differenzverträge. Betreiber erhalten damit weiterhin eine Absicherung. Liegen die Markterlöse über dem vorgesehenen Niveau, müssen sie einen Teil der zusätzlichen Einnahmen zurückzahlen.
Für Immobilienverwaltungen und WEG dürfte die Reform insbesondere bei der Planung neuer Dach-PV-Anlagen relevant werden. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Betriebskonzepte müssen künftig stärker berücksichtigen, wie der erzeugte Strom vermarktet oder innerhalb des Gebäudes genutzt wird.
Die neuen Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Zuvor müssen Bundestag und EU-Kommission dem Vorhaben zustimmen. Mehr dazu können Sie hier nachlesen: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1211152