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Ende der Corona-Ausnahmeregelungen für WEG

Die für Wohnungseigentümergemeinschaften anzuwendenden Ausnahmeregelungen nach Art. 2, § 6 des Gesetzes „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ gelten noch bis zum 31. August 2022. Danach endet u. a. die Regelung, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.

Es ist wichtig, dass beauftragte Verwaltungsunternehmen in Fällen eines ausgelaufenen Bestellungszeitraumes eine wirksame Bevollmächtigung sicherstellen. Entsprechende Beschlussfassungen in den verwalteten Eigentümergemeinschaften für eine Neu- bzw. Wiederbestellung sind also rechtzeitig vor dem 31. August 2022 nachzuholen, sofern nicht schon geschehen.