Mit dem GModG wurden die Regelungen zu Energieausweisen neu gefasst. Künftig müssen alle Energieausweise unter anderem eine Energieeffizienzklasse sowie den Primärenergie- und Endenergiekennwert enthalten. Bei Wohngebäuden kommen weitere Angaben hinzu, darunter der absolute Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr. Erneuerbare Energien müssen zudem eindeutig benannt und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Änderungen gibt es auch beim Verbrauchsausweis: Für Wohngebäude muss der Endenergieverbrauch künftig nach Energieträgern differenziert und jährlich über zwei Jahre erfasst werden. Gleichzeitig entfällt die bisherige Verpflichtung zum Bedarfsausweis für bestimmte ältere Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten. Für Nichtwohngebäude ist dagegen bei Verkauf oder Vermietung künftig grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich.
Erweitert werden zudem die Anlässe, bei denen ein Energieausweis benötigt wird. Neben Verkauf und Neuvermietung gilt die Pflicht künftig auch bei der Verlängerung von Mietverträgen sowie bei größeren Renovierungen. Verstöße gegen Vorlage- oder Übergabepflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Ab 1. Januar 2027 wird der digitale, maschinenlesbare Energieausweis zum Regelfall. Eine Papierfassung wird nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers erstellt. Auch Immobilienanzeigen werden angepasst: Dort muss künftig zusätzlich das Ausstellungsdatum des Energieausweises angegeben werden. Für vor dem Stichtag ausgestellte Energieausweise gelten Übergangsregelungen. Bestehende Ausweise bleiben grundsätzlich zehn Jahre gültig, sodass alte und neue Fassungen noch längere Zeit parallel verwendet werden.