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Energy Sharing eröffnet neue Möglichkeiten für Eigentümer für Solarstrom im Quartier

Seit 1. Juni 2026 können Hauseigentümer überschüssigen Solarstrom einfacher direkt in der Nachbarschaft vermarkten. Grundlage ist die Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz. Wer lokal erzeugten Strom im Quartier teilt, wird künftig von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit. Damit entsteht erstmals ein praxistauglicherer Rahmen für den Austausch von Strom über das öffentliche Netz.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen kann Energy Sharing wirtschaftlich interessant sein. Viele Haushalte können den selbst erzeugten Solarstrom gerade zu Spitzenzeiten nicht vollständig nutzen. Batteriespeicher sind häufig bereits mittags gefüllt, während die Einspeisevergütung für Neuanlagen mit knapp 8 Cent pro Kilowattstunde vergleichsweise gering ausfällt. Gleichzeitig zahlen Nachbarn für Netzstrom im Durchschnitt deutlich höhere Preise. Der direkte Verkauf von Solarstrom im Quartier kann daher sowohl für Anlagenbetreiber als auch für Abnehmer Vorteile bringen.

Bisher war eine solche Weitergabe rechtlich und administrativ deutlich aufwendiger. Betreiber mussten sich als Stromlieferanten registrieren und zahlreiche Pflichten erfüllen, etwa im Zusammenhang mit Bilanzkreisvorgaben und Liefergarantien. Diese Hürden werden durch den neuen § 42c EnWG reduziert. Der Bundestag hatte die Regelung am 13. November 2025 beschlossen, in Kraft getreten ist sie am 22. Dezember 2025.

Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets unterstützen. Ab Juni 2028 soll dies auch gebietsübergreifend möglich sein. Große Unternehmen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Strombezug, der nicht über die lokale Photovoltaikanlage gedeckt wird, bleibt Aufgabe der Abnehmer. Sie benötigen daher weiterhin einen Reststromvertrag mit einem Energieversorger.

Weitere Infos dazu finden Sie bei der dena: https://www.dena.de/infocenter/energy-sharing-zwischen-traum-und-energiewirtschaftlicher-realitaet/