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Förderanträge für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern: Antragsfrist endet

Wohnungseigentümergemeinschaften können noch bis zum 10. November 2026 Zuschüsse für den Ausbau privater Ladeinfrastruktur beantragen. Das Bundesprogramm stellt dafür insgesamt bis zu 500 Millionen Euro in Aussicht. Der VDIV Deutschland begrüßte die gezielte Förderung von WEG, bei der praktischen Umsetzung zeigen sich jedoch Probleme mit der Auslegung des Objektbegriffs.

Seit dem 15. April 2026 können WEG, private Vermieter und Unternehmen Fördermittel für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern beantragen. Unterstützt werden neben der Installation von Wallboxen auch die Vorverkabelung von Stellplätzen, Netzanschlüsse und notwendige bauliche Maßnahmen im Bestand. Die Zuschüsse betragen bis zu 1.300 Euro je Stellplatz ohne Wallbox, bis zu 1.500 Euro mit Wallbox und bis zu 2.000 Euro bei bidirektionalen Ladepunkten. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze, mindestens jedoch sechs Stellplätze je Objekt, für das Laden vorbereitet werden.

Eine wesentliche Erleichterung für WEG ist, dass Förderanträge bereits vor der erforderlichen Beschlussfassung gestellt werden können. Nach Bewilligung des Förderantrags hat die Gemeinschaft sechs Monate Zeit, den Beschluss nachzureichen. Damit berücksichtigt das Verfahren erstmals ausdrücklich die zeitaufwendigen Entscheidungsprozesse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften. 

Auslegungsprobleme beim Objektbegriff

In der Praxis wirft insbesondere der Objektbegriff Fragen auf. Der VDIV Deutschland hat sich deshalb mit konkreten Praxisfällen an das Bundesministerium für Verkehr (BMV) gewandt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie gemeinschaftliche Stellplatzanlagen zu behandeln sind, die mehreren Gebäuden oder Hauseingängen mit unterschiedlichen Hausnummern zugeordnet sind. Gerade in größeren WEG werden Tiefgaragen, Parkdecks und Stellplatzanlagen häufig gemeinschaftlich genutzt und finanziert. Eine Aufteilung nach einzelnen Gebäuden kann dazu führen, dass die Mindestzahl förderfähiger Stellplätze nicht erreicht wird, obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Das BMV erkannte die geschilderten Schwierigkeiten an, hielt jedoch an der objektbezogenen Förderung fest. Danach gelten auch unmittelbar angrenzende oder baulich verbundene Gebäude mit unterschiedlichen amtlichen Hausnummern grundsätzlich als eigenständige Objekte. Stellplätze in gemeinschaftlichen Anlagen können den einzelnen Gebäuden anhand ihrer tatsächlichen Nutzung oder, falls eine Zuordnung nicht möglich ist, rechnerisch gleichmäßig zugeordnet werden. Mehrere Gebäude können zwar in einem Förderantrag zusammengefasst werden, die Mindestanforderungen müssen jedoch für jedes Objekt gesondert erfüllt sein. Aus Sicht des VDIV wird diese Auslegung den tatsächlichen baulichen und rechtlichen Verhältnissen vieler Wohnungseigentümergemeinschaften nicht gerecht. Sie verursacht zusätzlichen Prüfungsaufwand und kann dazu führen, dass Stellplätze innerhalb derselben Gemeinschaft nicht gefördert werden können. Offene Praxisfragen bestehen zudem bei Stellplätzen im Teileigentum

Was geschieht mit nicht ausgeschöpften Fördermitteln?

Angesichts des bevorstehenden Fristendes stellt sich die Frage, wie mit möglicherweise verbleibenden Fördermitteln umgegangen wird. Die für das Programm vorgesehenen bis zu 500 Millionen Euro sind nicht als eigenständiger Haushaltstitel ausgewiesen, sondern im Klima- und Transformationsfonds (KTF) dem umfassenderen Haushaltstitel „Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur“ zugeordnet.. Ob nicht ausgeschöpfte Mittel für weitere Förderaufrufe zugunsten von Mehrparteienhäusern zur Verfügung stehen, ist derzeit offen.  Ob nicht ausgeschöpfte Mittel für weitere Förderaufrufe zugunsten von Mehrparteienhäusern zur Verfügung stehen, ist derzeit offen. Nach Auskunft des BMV werden grundsätzlich förderfähige Anträge, die wegen begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können, auf eine Warteliste kommen. Sollten  später Mittel verfügbar, ist eine nachträgliche Berücksichtigung möglich. Daraus ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Für WEG und private Vermieter endet die Möglichkeit zur Antragstellung am 10. November 2026, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Der Förderaufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen ist bereits am 15. Oktober 2026 ausgelaufen. 

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/