Das Gesetz für „faire Verbraucherverträge“ wurde am 24. Juni 2021 in 2./3.Lesung vom Bundestag (» DS 19/26915) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (» DS 19/30840) verabschiedet. Gleich im Anschluss ist das Gesetz auch vom Bundesrat (» DS 565/21) gebilligt worden. Mit dem Gesetz soll in unterschiedlichen Bereichen eine verbesserte Stellung von Verbrauchern gegenüber Unternehmen sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten geschaffen werden.
Dazu sieht das Gesetz diverse Änderungen in den Regelungen zur Gestaltung von Schuldverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Verbraucher u. a. vor zu langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. So müssen Verträge künftig nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern. Diese Neuregelungen werden in dem angepassten § 309 Nr. 9 a) bis c) BGB zu finden sein.
Darüber hinaus enthält das Gesetz zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie u. a. die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ferner müssen Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, künftig auch online kündbar sein über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.
Das Gesetz tritt zu großen Teilen nach Verkündung im 4. Quartal 2021 in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer siebenmonatigen Übergangsfrist.
Obacht bei Verwendung formularvertraglich abzuschließender Verwalterverträge
Verwaltungsunternehmen müssen folglich bei formularvertraglich verwendeten Verträgen künftig bei Abschluss von neuen Verwalterverträgen mit einem Verbraucher – wozu im Regelfall sowohl die WEG-Gemeinschaft als auch der vermietende Sondereigentümer zählen – darauf achten, dass die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeit wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Für Verträge mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt zwar die zulässige Höchstbestelldauer nach § 26 Abs. 2 WEG drei Jahre bei Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer und fünf Jahre bei jeder weiteren Bestellung. Für den parallel geschlossenen Verwaltervertrag können jedoch die Regelungen des § 309 Nr. 9 BGB zum Tragen kommen. Diese Regelung sah bei Verbraucherverträgen bisher eine Laufzeit von zwei Jahren vor. Zwar entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2002, dass es sich bei der Regelung im WEG um eine vorrangige Sonderregelung handelt (BGH vom 20.06.2002, V ZB 39/01). Ob diese Bewertung durch die Gerichte auch noch mit dem seit dem 01.12.2020 geltenden WEG beibehalten werden, muss abgewartet werden.
Die Musterverträge des VDIV Deutschland werden mit Inkrafttreten des Gesetzes selbstverständlich an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.