Im konkreten Fall hatte ein Anbieter ohne Zustimmung der Eigentümerin Verteilerkästen und Kabelkanäle installiert, Bohrungen vorgenommen und mehrere Wohnungen an das Glasfasernetz angeschlossen. Grundlage war lediglich der Vertrag eines Mieters. Das Gericht ordnete den vollständigen Rückbau an und untersagte weitere Baumaßnahmen ohne Zustimmung der Eigentümerin.
Nach Auffassung des OLG setzt auch Art. 11 Abs. 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung die Zustimmung des Eigentümers voraus. Eine Duldungspflicht nach § 145 Abs. 1 TKG kann zwar bestehen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im entschiedenen Fall war bereits eine leistungsfähige Netzinfrastruktur vorhanden, die für den gebuchten Anschluss ausreichte.
Hinzu kam, dass die Eigentümerin den Glasfaserausbau ihrer Liegenschaften bereits mit einem anderen Unternehmen vereinbart hatte und dem Telekommunikationsanbieter die spätere Mitnutzung des Netzes angeboten hatte. Den eigenmächtigen Ausbau wertete das Gericht daher als rechtswidrig. Ein Mietervertrag allein berechtigt Telekommunikationsunternehmen nicht dazu, ohne Abstimmung in die Gebäudesubstanz einzugreifen.
Hier finden Sie das gesamte Urteil (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.6.2026, 6 W 15/26): https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001647705