Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von neuen Wohngebäuden wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Die Neuregelung gilt aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses bereits für Gebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden – also sechs Monate früher als im Gesetzentwurf der Regierung vorgesehen. Die Anhebung war im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Darüber hinaus wurde eine zeitlich befristete Sonder-AFA für den Mietwohnungsbau ab dem 1. Januar 2023 beschlossen: Innerhalb von vier Jahren können fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Effizienzhaus-Standard EH 40 Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten wird. Um nicht den Bau von Luxuswohnungen steuerlich zu fördern, werden für die Inanspruchnahme die Baukosten auf 4.800 Euro pro Quadratmeter gedeckelt. Davon können maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter steuerlich geltend gemacht werden, heißt es. Bundesbauministerin Klara Geywitz bewertet die beiden Steuererleichterungen als „wichtigen Anschub“ für den Wohnungsneubau.
Vor allem für die Betreiber kleiner PV-Anlagen bringt das Jahressteuergesetz weitreichende steuerliche Entlastungen und zugleich die Reduzierung bürokratischer Hürden: Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden können steuerfrei betrieben werden. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen jedoch 100 kWp nicht überschreiten. Die Ertragsteuerbefreiung betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Sie wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt und gilt damit ein Jahr früher als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. Der Bundesrat hatte die Ausweitung auf Mischgebäude angeregt.
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Erleichterungen: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und von Stromspeichern entfällt die 19-prozentige Mehrwertsteuer ab Beginn des kommenden Jahres. Voraussetzungen sind, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und dass sich die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden befindet. Der Null-Steuersatz gilt bereits für Bestellungen in diesem Jahr, sofern die PV-Anlage bzw. der Batteriespeicher im kommenden Jahr in Betrieb geht. Die Umsatzsteuerbefreiung führt dazu, dass Betreiber von PV-Anlagen ohne finanzielle Nachteile die bürokratiearme Kleinunternehmerregelung anwenden können.
Außerdem bringt das Jahressteuergesetz 2022 eine Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG) mit sich, das den Anpassungsbedarf an die Mitte 2021 in Kraft getretene Immobilienwertermittlungsverordnung erfüllt. Die Änderungen betreffen die §§ 177-198 BewG und damit die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung von Immobilien. Durch die neuen Vorschriften wird die Bewertung vieler Immobilien ab dem 1. Januar 2023 deutlich höher ausfallen. In Folge dessen und dadurch, dass im Jahressteuergesetz keine Erhöhung der Freibeträge für Schenkung und Erbschaft vorgesehen sind, geht mit dieser Änderung einher, dass sich das Erben oder Beschenktwerden insgesamt verteuert.
Das Jahressteuergesetz soll noch vor Jahresende im Bundesrat bestätigt werden.