Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wird die Grundförderung durch eine bevollmächtigte Person der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt – in der Praxis regelmäßig durch die Immobilienverwaltung oder eine entsprechend bevollmächtigte Person. Persönliche Förderboni wie der Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus einschließlich eines möglichen Familienzuschlags müssen selbstnutzende Eigentümer dagegen selbst über einen Zusatzantrag beantragen.
Dabei ist insbesondere die Frist zu beachten: Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und noch vor Einreichung des entsprechenden Nachweises gestellt werden. Verwaltungen sollten den zeitlichen Ablauf zwischen dem Gemeinschaftsantrag und den individuellen Anträgen der Eigentümer deshalb frühzeitig in die Projektplanung einbeziehen.
Weitere Änderungen betreffen Komplettsanierungen. Ab 24. September 2026 kann bei einer Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe EH 70 EE für serielles Sanieren ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt werden. Für ältere, energetisch weitgehend unsanierte Mehrfamilienhäuser kann zudem eine Einstufung als „Worst Performing Building“ relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist damit ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozentpunkten verbunden.
Interessant für WEG ist außerdem die Kombination verschiedener Förderprogramme. Werden im Zuge einer energetischen Sanierung beispielsweise Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zum altersgerechten Umbau oder zum Einbruchschutz umgesetzt, können unterschiedliche Förderangebote miteinander kombiniert werden. Eine doppelte Förderung derselben förderfähigen Kosten ist allerdings nicht generell möglich.
Eine Präsentation der KfW mit Informationen zur neuen BEG-Förderung können Sie hier abrufen: https://vdiv.de/fileadmin/user_upload/05_Publikationen/2026_09_07_final_Neuerungen_in_der_BEG.pdf