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Ladeinfrastruktur-Förderung: Diskussion um Objektbegriff

Der VDIV Deutschland hat sich mit erheblichen Auslegungsfragen im Förderprogramm „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ an das Bundesministerium für Verkehr gewandt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Begriff „Objekt“ im Sinne der Förderrichtlinie und des Förderaufrufs auszulegen ist.

Hintergrund sind Praxisfälle aus Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, bei denen mehrere Hauseingänge über eine gemeinsame Tiefgarage, ein Parkdeck oder eine zusammenhängende Stellplatzanlage verfügen. Werden Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern jeweils als eigenständige Objekte behandelt, können förderrechtliche Mindestvoraussetzungen auf Ebene einzelner Gebäudeteile verfehlt werden – obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Anforderungen erfüllt.

Für die Verwaltungspraxis ist diese Abgrenzung erheblich. Gemeinsame Stellplatzanlagen lassen sich häufig weder baulich noch rechtlich eindeutig einzelnen Hauseingängen zuordnen. Eine schematische Aufteilung bildet daher weder die tatsächliche Nutzung noch die Beschluss- und Finanzierungsstruktur innerhalb der Gemeinschaft sachgerecht ab. Förderfähige Stellplätze könnten unberücksichtigt bleiben; zugleich droht eine Ungleichbehandlung einzelner Eigentümer innerhalb derselben Gemeinschaft. Vergleichbare Fragen können sich auch bei Stellplätzen im Teileigentum stellen.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vom VDIV Deutschland geschilderten Praxisfälle in seiner Antwort als nachvollziehbar bezeichnet, hält aber an einer objektbezogenen Ausgestaltung der Förderung fest. Mehrere unmittelbar angrenzende oder baulich miteinander verbundene Gebäude mit unterschiedlichen Hausnummern gelten demnach grundsätzlich jeweils als eigenständige Mehrparteienhäuser beziehungsweise Objekte im Sinne der Förderrichtlinie. Als bundesweit einheitliches und für Antragstellende nachvollziehbares Kriterium verweist das Ministerium auf die amtliche Hausnummer.

Die Antwort des Ministeriums ist aus Sicht des VDIV unbefriedigend. Sie führt weiterhin dazu, dass die Förderanträge für die unterschiedlichen Fallgestaltungen mit großen Unsicherheiten und großem Aufwand verbunden sind. Der VDIV Deutschland steht weiterhin mit dem Ministerium zu Praxisfällen im Austausch, um verbleibende Abgrenzungsfragen – etwa bei nicht eindeutig zuordenbaren Stellplatzanlagen oder im Bereich des Teileigentums – zu klären, und wird die Mitglieder über weitere Entwicklungen informieren.

Darüber hinaus teilt das Ministerium mit, dass förderfähige Vorhaben, die aufgrund hoher Nachfrage und begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können, auf eine Warteliste aufgenommen werden. Werden im weiteren Verfahren Mittel verfügbar, ist eine spätere Berücksichtigung möglich.