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Solar-Pflicht bei grundlegenden Dachsanierungen

Private Bauherren, die in Baden-Württemberg oder Berlin das Dach ihres Wohngebäudes grundlegend sanieren, müssen eine Photovoltaikanlage oder eine Solarthermieanlage installieren. Die entsprechenden Regelungen des Klimaschutzgesetzes bzw. des Solargesetzes Berlin sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

In Baden-Württemberg schreibt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung vor: Wenn ein Dach grundlegend saniert wird, muss mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegt werden. Als „grundlegende Sanierung“ gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung des Daches vollständig erneuert werden. Voraussetzung ist unter anderem eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern.    

In der Bundeshauptstadt sind Eigentümer von Bestandsgebäuden gemäß Solargesetz verpflichtet, im Falle einer Sanierung mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit PV-Anlagen zu bedecken. Die installierte Leistung muss für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen mindestens 2 KW, für Gebäude mit drei bis fünf Wohnungen mindestens 3 KW und für solche mit sechs bis zehn Wohnungen mindestens 6 KW betragen. In beiden Ländern gelten Solarthermieanlagen als Erfüllungsoption.

Das Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas sieht eine ähnlich strukturierte Solarpflicht bei Dachsanierungen ab 1. Januar 2025 vor. Andere Bundesländer haben in ihren jeweiligen Gesetzen auf Pflichten für private Eigentümer von Bestandsgebäuden verzichtet.

Alle Eigentümer, die jetzt eine PV-Anlage installieren lassen, profitieren von den Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen, die Bundestag und Bundesrat mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen haben. Das Bundesfinanzministerium hat dazu eine Liste häufig gestellter Fragen und Antworten zusammengestellt.