Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 die Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in 2./3. Lesung verabschiedet. Die bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen bei den Gebäudeförderprogrammen sollen auch für die steuerliche Förderung angeglichen werden. Die Änderungsverordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro pro Haus oder Wohnung vor – verteilt auf drei Jahre.
So sollen nun neben direkten Förderungen beispielsweise bei einem Umstieg auf ein kohlenstoffarmes Heizsystem auch steuerliche Förderungen möglich sein. Voraussetzungen für diese Zuschüsse sind technische Mindestanforderungen, zudem müssen die Sanierungen in einem zum eigenen Wohnzweck genutzten Gebäude stattfinden.
Förderfähige energetische Maßnahmen sind Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Türen sowie Lüftungs- und Heizanlagen, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Von den Grünen wurde ein Entschließungsantrag eingereicht, dieser jedoch abgelehnt. Er sah u. a. vor, für eine entsprechende Förderung den Standard der Sanierung auf mindestens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 55 festzulegen. Auch sollten Sanierungsbestätigungen für Förderanträge nur von bestimmten Fachleuten, wie Meisterbetrieben oder qualifizierten Energieberatern, ausgestellt werden können.