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Umfassende Änderung der Sanierungsförderung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit einer Änderungsbekanntmachung für die Richtlinien für die die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfangreiche Neuregelungen für die Gebäudeförderung verfügt. Betroffen sind vor allem Sanierungen. Die Änderungen für die Förderung von Komplettsanierungen über die KfW gelten bereits seit 28. Juli 2022. Die neuen Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen greifen ab 15. August 2022.

Sowohl Förderinhalte und -konditionen, als auch Fördersätze und Auszahlungsmodalitäten wurden an vielen Punkten verändert und die Zuständigkeiten neu organisiert.

Die wesentlichen Neuerungen für private Eigentümer von Wohngebäuden sind:

  • Seit 28. Juli 2022 gibt es die Förderung für Einzelmaßnahmen nicht mehr in Kreditform. Das KfW-Programm 262 wurde eingestellt. Einzelmaßnahmen werden jetzt ausschließlich über direkte Kredite gefördert. Die Abwicklung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  • Ebenfalls seit 28. Juli 2022 werden systemische Maßnahmen nicht mehr bezuschusst. Das KfW-Programm 461 wurde beendet. Für Komplettsanierungen gibt es jetzt ausschließlich die Kreditförderung über das KfW-Programm 261.
  • Die Kreditförderung setzt sich künftig aus zwei Komponenten zusammen – einem festen   Tilgungszuschuss, der erheblich unter dem bisherigen Niveau liegt, und einer maximal möglichen Zinsvergünstigung für die erste Zinsbindungsdauer. Sie kann u. a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.  
  • Die Förderung der Sanierung zum Effizienzhaus 100/100 EE/100 NH wurde gestrichen. Für die anderen Effizienzhausstufen wurden die Tilgungszuschüsse reduziert.
  • Eigentümer von Gebäuden, die zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des Bestandes gehören und zum EH 55 oder EH 40 saniert werden, erhalten ab 22. September 2022 einen 5-Prozent-Bonus.
  • Den iSFP-Bonus gibt es künftig weder für Heizungserneuerungen und noch für Komplettsanierungen.
  • Ab 15. August 2022 werden im Rahmen von BEG-Einzelmaßnahmen ausschließlich Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Die Förderung für mit fossilem Gas betriebenen Wärmeerzeuger ist gestrichen.
  • Die Fördersätze für die Heizungserneuerung werden je nach System ebenfalls ab Mitte August um fünf bis 25 Prozent verringert.
  • Neu eingeführt wird ein 5-Prozent-Bonus für effiziente Wärmepumpen, für die das Erdreich, Grund- oder Abwasser als Wärmequellen erschlossen werden.
  • Wer einen mindestens 20 Jahre alten funktionsfähigen Gaskessel gegen einen förderfähigen Wärmeerzeuger tauscht, bekommt ab August eine Austauschbonus in Höhe von 10 Prozent. Bei Gasetagenheizungen gilt keine Altersgrenze.
  • Die Fördersätze für die Heizungsoptimierung sowie Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik (außer Heizung) betragen ab Mitte August 2022 15 Prozent (bislang 20 Prozent).
  • In der Neubauförderung gelten seit 28. Juli 2022 sogenannte Produktanpassungen: Der maximale Kreditbetrag wird von bislang 150.000 auf 120.000 Euro reduziert. Der Tilgungszuschuss für das einzige noch verbliebene Neubauprogramm EH 40 NH wird von 12,5 auf 5 Prozent verringert.