Wer bei Vivawest, einem der größten Wohnungsanbietern Nordrhein-Westfalens, eine Wohnung mietet, muss einen Kabelanschlussvertrag gleich mitabschließen. Weil die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hier weder Wahlmöglichkeit noch ein Kündigungsrecht sieht, wurde Klage eingereicht. Wem Recht zugesprochen wird, muss nun der Bundesgerichtshof klären.
Die Kabelgebühr betrifft rund 108.000 von mehr als 120.000 Wohnungen der Vivawest. Abgerechnet werden diese mit den anfallenden Betriebskosten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs fordert, dass die Kabelversorgung nach zwei Jahren kündbar ist, oder in den Mietverträgen aufgenommen wird, dass die Gebühren nur für ein Jahr zu zahlen sind.
Die Klage hatte bei den Vorinstanzen keinen Bestand und wurde somit abgewiesen. Die Forderungen könnten nicht verlangt werden, hieß es. Die nun ausstehende Entscheidung des BGH soll nicht nur für die Mieter des betroffenen Unternehmens eine Rolle spielen, sondern könnte auch für viele andere Mieter bestehende Vertragsregelungen ändern.