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Weiteres Ringen um Wachstumschancengesetz

Der Bundestag hat den im Vermittlungsausschuss (VA) erzielten Kompromiss zum Wachstumschancengesetz (Bundestagsdrucksache 20/10410) bestätigt. Danach wird es keine Klimaschutz-Investitionsprämie geben. Auch die befristete degressive Afa für den Wohnungsbau kommt nur in abgespeckter Form. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Bundestagsdrucksache 20/10410

Das mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit beschlossene Vermittlungsergebnis des Ausschusses sieht unter anderen zwei für die Immobilienbranche wichtige Regelungen im Einkommensteuerrecht vor:

Für Wohngebäude wird zeitlich befristet eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von fünf Prozent (vor VA: sechs Prozent) eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG). Sie kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung durch einen obligatorischen Vertrag im selben Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wird.

Für die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen (§ 7b EStG) verlängert sich der Anwendungszeitraum bis 1. Oktober 2029 (bisher: bis 1. Januar 2027). Die Grenzen für die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf 5.200 Euro (bisher: 4.800 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage wird von bislang 2.500 Euro auf 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

Darüber hinaus wird befristet eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter eingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: nach dem 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der anzuwendende Prozentsatz beträgt bis zu 20 Prozent und maximal das Zweifache der linearen Abschreibung (vor VA: 25 Prozent, das Zweieinhalbfache). Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR in dem Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten haben, können bis zu 40 Prozent (vor VA: 50 Prozent) der Investitionskosten abschreiben (§ 7g Abs. 5 EStG). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Ziel dieser steuerlichen Entlastungen ist, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse für mehr Investitionen zu geben. Der Bundesrat hatte den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf Ende November blockiert und den Vermittlungsausschuss angerufen (wir haben berichtet). Ob die Ländervertreter in der kommenden Sitzung am 22. März zustimmen werden, gilt noch als unsicher.