Pressemitteilung

DDIV fordert Beseitigung von Investitionshemmnissen bei KWK-Anlagen sowie Steuerfreibetrag für Eigentümergemeinschaften

Anlässlich der heute stattfindenden Anhörung zum Investmentsteuer-reformgesetz im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages fordert der DDIV die Beseitigung von Investitionshemmnissen bei der Anschaffung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Hintergrund ist eine analog lautende Regelung für Wohnungsunternehmen, die durch eine Initiative des Bundesrates Teil des Gesetzentwurfs zur Reform der Investmentbesteuerung geworden ist.

Regelung für Wohnungsunternehmen im Bundesrat

Einnahmen von Wohnungsunternehmen, die aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entstehen (z.B. Mieteinnahmen), können auf Antrag durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) von der Gewerbesteuer befreit werden. Die Lieferung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) ist bislang jedoch eine eigenständige Tätigkeit, weshalb Wohnungsunternehmen ihre erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bereits dann verlieren, wenn nur geringe Mengen des aus KWK-Anlagen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist oder geliefert werden. Da KWK-Anlagen jedoch technisch bedingt sowohl Wärme als auch Strom erzeugen, werden in der Konsequenz die gesamten Mieteinnahmen mit der Gewerbesteuer belastet. Dies wirkt sich erheblich auf die Investitionsbereitschaft von Immobilienunternehmen in KWK-Anlagen aus.

Im Rahmen der Reform des Investmentbesteuerungsgesetzes wurde die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung hinsichtlich der Stromerzeugung aus KWK-Anlagen nun thematisiert. Auf Antrag des Landes Brandenburg wurde ein inhaltsfremder Passus dem Gesetzentwurf beigefügt. So soll nun, laut Beschluss des Bundesrates vom 22. April (BR-Drs.119/16(B)), die Erzeugung und Lieferung von Strom aus einer wärmegeführten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Einnahmen aus Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes führen.

Die Investition in KWK-Anlagen muss auch für WEG attraktiv gestaltet werden

Der DDIV begrüßt diesen Schritt, jedoch fordert er von der Bundes- und Landespolitik eine analoge Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), um steuerliche Investitionshemmnisse für KWK-Anlagen auch in WEG zu beseitigen. Im Vorfeld der Anhörung hatte dies der Spitzenverband gegenüber Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks, den Finanz- und Bauministern der Länder sowie gegenüber den Mitgliedern des Finanzausschusses des Bundestages dezidiert begründet.

„KWK-Anlagen sind ein Schlüssel zum nahezu CO2-neutralen Gebäudebestand. Da sich beispielsweise mit dem Austausch eines veralteten Heizölkessels durch ein modernes, energieeffizientes Mini-Blockheizkraftwerk große Mengen Treibhausgase einsparen lassen“, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. „Die Energiewende im Gebäudebereich sowie die Herstellung einer dezentralen, nachhaltigen und umweltfreundlichen Energieversorgung kann nur unter Einbeziehung der rund 1,8 Millionen Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Immobilienverwaltungen gelingen“, führt Kaßler weiter aus. Vor dem Hintergrund einer extrem niedrigen Sanierungsquote von 0,6 Prozent bei WEG sind KWK-Anlagen eine effektive Möglichkeit zur nachhaltigen Reduktion des CO2-Ausstoßes. „Die Politik wäre gut beraten, hier eine einheitliche Gesetzgebung zu verabschieden“, so Kaßler.

Die technisch bedingte Erzeugung von Wärme und Strom bei KWK-Anlagen darf nicht weiter zu einer Benachteiligung von Wohnungseigentümergemeinschaften und privat vermietenden Eigentümern durch die Auferlegung bürokratischer sowie steuerrechtlicher Pflichten und Abgaben führen. Der DDIV fordert daher die Aufnahme von Strom in den Katalog von Leistungen (§ 4 Nr. 13 UstG), die die WEG umsatzsteuerfrei an Wohnungseigentümer liefert. Insbesondere der Umstand, dass eine Wärmelieferung der WEG an Eigentümer schon jetzt umsatzsteuerfrei ist, bezeugt den Reformbedarf und die Anpassung der Norm an den heutigen Stand der Technik. Denn die Versorgung mit selbstproduziertem Strom ist heute ebenso geläufig, wie die Versorgung mit selbstproduzierter Wärme. Um die Anschaffung von KWK-Anlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften anzuregen, bedarf es zusätzlich einer gleichzeitigen Einführung eines Steuerfreibetrags für Gewinne aus der KWK-Stromproduktion sowie der Definition der Lieferung von Strom aus KWK-Anlagen an einen Mieter als unschädliche Nebentätigkeit im Einkommensteuerrecht. Weiterhin wäre es klima-, energie- und fiskalpolitisch konsequent die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro auf mindestens 30.000 Euro zu erhöhen, damit WEG ihre KWK-Anlagen wirtschaftlich betreiben können und dem ursprünglichen Gedanken der Vereinfachung von Bagatellfällen Rechnung getragen wird.

Die Energiewende im Gebäudebereich braucht qualifizierte Verwalter

Im Ergebnis hätten Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder in hocheffiziente und/oder erneuerbare Energieerzeugungsanlagen investieren, einen Standortvorteil gegenüber Wohnungen mit konventioneller, fossiler Wärmetechnik und höheren Heizkosten. Zugleich würden Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Anteil an der Energiewende im Gebäudebestand leisten. Jedoch reicht es für die Umsetzung der Energiewende im Gebäudebereich und einer nachhaltigen Integration von KWK-Anlagen in WEG nicht aus, wenn ausschließlich Investitionshemmnisse fallen. Es bedarf vielmehr qualifizierter und sachkundiger Immobilienverwalter, die als Multiplikatoren solch komplexe Prozesse anstoßen und begleiten. Der seit Juli 2015 vorliegende 16seitige Referentenentwurf zur Einführung von Zugangsvoraussetzungen für Immobilienverwalter muss daher endlich umgesetzt werden.