Die Ausweitung der Meldepflichten nach FATCA, die auch von Verwaltern geführte offene Fremdkonten oder Treuhandkonten für Wohnungseigentümergemeinschaften beinhaltet, hat gravierende Folgen: Bei einem auf den Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Konto müssten die Selbstauskünfte von allen Wohnungseigentümern innerhalb dieser Gemeinschaft vom Verwalter eingeholt und gemeldet werden. „Der angestrebte Zweck, in den USA steuerpflichtige Personen zu identifizieren, steht dabei in keinem Verhältnis zu dem für die Erhebung der Selbstauskünfte nötigen zeitlichen und personellen Aufwand“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.
Verbände und Finanzinstitute sehen aufgrund dessen dringenden Handlungsbedarf und richten sich mit einem gemeinsamen Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen. Darin fordern sie, den Anwendungszeitraum um mindestens ein Jahr, d. h. auf das Jahr 2024 zu verschieben, sodass potenziell Betroffene informiert und Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden können. Außerdem soll eine Übererfüllung der FATCA-Normen, die immense Zusatzkosten verursachen würde, ausgeschlossen und die deckungsgleiche Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften bei Common Reporting Standard (CRS) und FATCA wiederhergestellt werden. Im Kern bedeutet dies, dass es weiter keine Änderungen am bestehenden System geben soll, so wie es der VDIV Deutschland in den Jahren 2014 und 2016 erreichen konnte.
Zum Hintergrund:
Das BMF hat am 15. Juni 2022 ein Schreiben zu Anwendungsfragen beim Finanzkonten-Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard) sowie dem FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act) versendet. Damit ändert und ergänzt das BMF sein Schreiben vom 1. Februar 2017 für bestimmte Einzelfälle. Finanzinstitute und Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind aufgrund der Neuregelung insbesondere von der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Meldepflichten nach FATCA auf von Verwaltern geführte offene Fremdkonten oder Treuhandkonten für WEG betroffen.
2014 erreichte der VDIV Deutschland, dass Konten von WEG für Instandhaltungsrückstellungen von der Meldepflicht ausgenommen sind, da diese Teil des Verwaltungsvermögens der WEG als Kontoinhaberin sind. Mitglieder der Gemeinschaft hingegen sind keine (anteiligen) Kontoinhaber. 2016 wirkte der VDIV Deutschland dann erfolgreich darauf hin, dass auch WEG-Kontokorrentkonten, offene WEG-Fremdkonten und Objektkonten auf die Liste für ausgenommene Konten aufgenommen wurden und keine entsprechenden Meldepflichten bestehen. Diese Ausnahmen hielt das BMF Anfang 2017 in seinem Anwendungsschreiben zum Umgang mit dem OECD-Meldestandard fest. Denn auch bei diesen Konten ist wiederum die WEG die alleinige Inhaberin, dementsprechend steht das Verwaltungsvermögen ausschließlich der WEG zu. Angesichts des mit der Meldepflicht verbundenen zeitlichen und bürokratischen Aufwands sind diese Ausnahmen existenziell für die Immobilienverwaltungsbranche. Weitere Fakten zum Hintergrund finden Sie auch in der ZWE Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht, Heft 4/2019.