Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt, da er nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) begrüßt diese Entscheidung mit Nachdruck. „Eine Bestätigung des Mietendeckels hätte das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit nachhaltig erschüttert“, betont VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dem Land Berlin die entsprechende Gesetzgebungskompetenz für den Mietendeckel fehlt, da der Bund das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat. Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG daher unvereinbar und nichtig.
Angespannte Wohnungsmärkte werden nicht durch Regulierung entlastet, sondern einzig durch mehr Angebot. Hier hilft nur ein sinnvoller Dreiklang aus mehr Bauland ausweisen, die unverhältnismäßig hohen Erwerbs- und Baunebenkosten zu senken und den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. „Bund und Länder sind daher mehr denn je in der Pflicht, neben dem sozialen Wohnungsbau den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. Neben einem ausgewogenen Förderinstrumentarium sollte auch die Umwandlung von Miete in Eigentum in den Vordergrund gestellt werden, ist diese Form der Altersvorsorge doch für viele Mieter die einzige Möglichkeit, Wohneigentum zu erwerben. Einzig der Neubau von Wohnungen bringt Entlastung am Markt und keine Überregulierung“, so VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Ein Dank geht auch an die 284 Abgeordneten der CDU/CSU- und FDP-Fraktion, die das Verfahren durch eine abstrakte Normenkontrollklage vor das Bundesverfassungsgericht brachten und somit unterstrichen, dass Bundesrecht nicht gebrochen werden darf.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können Millionen von Wohnungseigentümern bundesweit aufatmen. Denn oft haben diese bei der Rückzahlung von Krediten mit festgelegten Mieteinnahmen kalkuliert, um im Alter schuldenfrei leben zu können.