14.04.2026 Ausgabe: 3/2026

10 Tipps zu E-Mobilität und Ladeinfrastruktur

E-Ladestationen
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Nicht nur die aktuelle Entwicklung der Kraftstoffpreise lässt die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in positivem Licht erscheinen. Mit dem „E-Booster“ hat die Bundesregierung zuletzt ein weiteres Programm zur Förderung von Elektrofahrzeugen aufgelegt: https://www. bundesumweltministerium.de/foerderung/fragen-und-antworten-zur-e-autofoerderung – ein weiterer Anlass, sich dringend mit der Installation von Ladeinfrastruktur in Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) zu befassen.

1 Der E-Booster

Mit dem E-Booster wird der Absatz von Elektrofahrzeugen gefördert. Hierfür stellt die Bundesregierung drei Milliarden Euro zur Verfügung, die die Förderung von etwa 800.000 Pkw ermöglichen sollen. Anträge sollen ab Mai 2026 gestellt werden können – auch rückwirkend für Anschaffungen von Elektrofahrzeugen ab 1. Januar 2026. Die Förderung können private Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro in Anspruch nehmen, wobei sich die Fördergrenze je Kind um 5.000 Euro, maximal auf 90.000 Euro erhöhen kann. Zuschüsse sind gestaffelt und abhängig vor allem von Einkommen und Fahrzeugtyp. Sie liegen zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro. Eigentümergemeinschaften sind nicht Zielgruppe des Förderprogramms. Aber es mag nicht wenige Eigentümer geben, für die die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs nun deutlich interessanter wird. Verwaltungen können in Eigentümerversammlungen, auf ihren Online-Portalen oder ggf. in Newslettern auf den E-Booster hinweisen.

2 Vorbereitende Beschlussfassung

Das Thema „Ladeinfrastruktur“ gehört auf die Tagesordnungen der anstehenden Eigentümerversammlungen. Zunächst ist ein Grundsatzbeschluss darüber zu fassen, dass die Gemeinschaft die Möglichkeiten der Installation von Ladeinfrastruktur prüfen will. Damit kann die Verwaltung den konkreten (oder erwarteten) Ladebedarf der Eigentümer erfragen. So lassen sich die erforderliche Anzahl von Ladestationen und auch eine Zeitschiene kalkulieren. Auf dieser Basis lässt sich die weitere Beschlussfassung vorbereiten.

3 Mehrheitserfordernis

Die Installation von Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Über die Ausführung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Hierbei kann die GdWE beschließen, die Maßnahme selbst auszuführen oder aber auch einem Eigentümer die Ausführung in Eigenregie gestatten.

4 Der Gestattungsanspruch

Stellt ein Eigentümer einen entsprechenden Antrag, wird er die Errichtung/Gestattung als privilegierte Maßnahmen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG verlangen können. Auch dies spricht dafür, sich frühzeitig mit den Möglichkeiten in der GdWE zu befassen.

5 Modernisierungsmaßnahme

Die Errichtung von Ladeinfrastruktur gilt als Modernisierung. Vermietenden Eigentümern steht die Option offen, ihre Investition als Modernisierungskosten anteilig auf die Kaltmiete umzulegen.

6 Technische Bestandsaufnahme 

Ladeinfrastruktur erfordert einen ausreichenden Netzanschluss, ein funktionierendes Leitungsnetz, Geräte zur Verbrauchserfassung und Ladepunkte. Letztere befinden sich nicht selten im Sondereigentum. Die GdWE kann aber auch eigene Ladesäulen errichten und betreiben. Auch hier empfiehlt sich eine vorausschauende Betrachtung. Bei der Vorprüfung stellen sich die Fragen nach der Lastgangmessung und dem Lastmanagementsystem. Letzteres ist zu fordern, aber mittlerweile auch Standard. Eine Lastgangmessung dient zur Erfassung von Verbrauchsspitzen. Für die Messung können Kosten anfallen – Verwaltungen sollten hierzu schon vor der Beschlussfassung Angebote einholen.

7 Kostentragung

Neben der Lage der Leitung können die Kostenverteilung, aber auch die späteren Nutzungen und Kosten zu Streitpunkten werden. Die Kosten der Installation von Ladeinfrastruktur werden nach § 21 WEG verteilt. Erfolgt dies nur für oder durch einzelne Eigentümer, tragen diese die Kosten. Komplexer wird es, wenn „nur“ eine Mehrheit in der GdWE die Infrastruktur wünscht. Dann verteilen sich die Kosten nach § 21 Abs. 2 oder 3 WEG, oder die Eigentümer beschließen nach § 21 Abs. 5 WEG. Mit den Beschlüssen zu Kosten und Nutzungen regeln die Eigentümer letztlich auch den künftigen Umgang mit der Infrastruktur, also insbesondere wer diese überhaupt nutzen darf.

8 Fördermittel berücksichtigen

Aktiv werden, bevor die Zeit drängt! Elektroautos mögen in Diskussionen immer noch zum „Politikum“ taugen, aber die Bundesregierung arbeitet auch an Förderungsmöglichkeiten für Ladeinfrastruktur. Verwaltungen tun gut daran, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Handlungsempfehlungen etc. zu verfolgen, damit ihren GdWE kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Klar im Vorteil ist, wer dann schon die entsprechende Planung in die Wege geleitet hat, um kurzfristig auf bereitgestellte Fördermittel zugreifen zu können.

9 Größere Sanierungsmaßnahmen

Zusätzlich gelten die Vorschriften des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Es betrifft bestehende Wohngebäude mit mindestens elf Kfz-Stellplätzen. Werden z. B. 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert, dann löst dies die Verpflichtung aus, die Stellplätze mit einer Ladeinfrastruktur (allerdings ohne Ladepunkte) zu versehen. Zur sorgfältigen Planung gehört es mithin, bei „größeren“ Maßnahmen an Gebäuden die Errichtung der Ladeinfrastruktur mitzuerfassen. Vorarbeiten hierfür werden selten nutzlos sein.

10 Vergütung und Werterhalt

Eine funktionierende Ladeinfrastruktur ist ein wertbildender Faktor. Für manche Kauf- und Mietinteressenten ist eine Immobilie ohne Lademöglichkeit schlicht uninteressant. Die Errichtung von Ladeinfrastruktur ist also eine Investition in den Werterhalt. Für Verwaltungen bedeutet sie zusätzlichen Aufwand: Informationsbeschaffung, Vorbereitung von Beschlüssen, Angebotseinholung, Koordination von Fachunternehmern und der Besonderheiten bei Kostenverteilung/Abrechnungserstellung. Sie müssen darauf achten, dass dies im Rahmen einer Sondervergütung entsprechend honoriert wird.

VDIV Aktuell Autor - Helge Schulz
Schulz, Helge

Rechtsanwalt, Fachanwalt 
für Miet- und WEG-Recht, 
Kanzlei Wedler, Hannover 
www.kanzleiwedler.de 

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