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22.04.2022 Ausgabe: vdivDIGITAL 2022
Bevor die Digitalisierung Einzug in die Hausverwaltung gehalten hat, wurden Daten in Papierakten gespeichert und per Post, Telefax oder Telefon übertragen. Diese Zeiten sind vorbei. Heute betreiben viele Verwalter Plattformen, auf die Eigentümer, Mieter oder auch Dienstleister zugreifen können. Insbesondere Cloud-Lösungen sind bequem. Die Mitarbeiter im Homeoffice, aber auch die anderen genannten Personen können auf die Daten zugreifen. Diese neue Freiheit und Bequemlichkeit ist aber auch mit Gefahren verbunden. Wenn Berechtigte von überall aus auf die Daten zugreifen können, können dies auch Unberechtigte. Es gilt daher Unberechtigte auszuschließen und Daten sicher zu übertragen.
Analoge Welt
Dies nur kurz zur Einstimmung: Bestimmte Dokumente bedürfen immer noch der Schriftform. Das bedeutet, sie müssen von dem Aussteller unterzeichnet (oder qualifiziert elektronisch signiert) sein. Die beiden oft genannten Beispiele aus der Mietverwaltung sind hier die Kündigung im Wohnraummietverhältnis oder der Gewerberaummietvertrag. Wenn diese schriftlich vorliegen und übermittelt werden sollen, können sie per Post versandt werden. Das Papierdokument wird durch einen Umschlag vor den Blicken anderer geschützt. Ohne weiteres kann niemand die dort enthaltenen Daten zur Kenntnis nehmen. Daher gilt die Übermittlung von personenbezogenen Daten in einem verschlossenen Umschlag als sicher. Die Kommunikation per Telefax ist wie die per Postkarte unsicher. Eine solche Kommunikation sollte vermieden werden, es sei denn, eine andere Kommunikation ist nicht möglich (z.B. mit dem Gesundheitsamt).
Digitale Welt
Auch bei der digitalen Übertragung kann ohne weiteres niemand die Daten einsehen. Hier sind aber an den Schutz des Übermittlungswegs und die Datenverarbeitung insgesamt weitere Anforderungen zu stellen. Die DSGVO schreibt in Art. 25 vor, dass der Verantwortliche technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz treffen und hierbei den Stand der Technik berücksichtigen muss. Die Technik und Organisation sollte also darauf ausgerichtet sein, die Risikofaktoren zu verringern.
Der Mensch
Und auch hier beginnen wir wieder mit der analogen Welt. Ein großer Risikofaktor in der Datenverarbeitung ist der Mensch. Personen, die unsere Daten ausspähen wollen, nehmen uns selbst ins Visier. Sie versuchen Zugänge zu Systemen zu erlangen, indem sie uns austricksen. Eine der einfachsten Möglichkeiten, in ein System einzudringen, ist mithilfe einer Datei in einer E-Mail oder auf einem Stick. Ein anderer Weg ist das Ermitteln von Passwörtern. Hausverwalter müssen daher in ihrem Alltag dafür sorgen, dass keine offenen Dateien oder Links in E-Mails angeklickt und geöffnet werden, es sei denn, sie vertrauen dem Absender. Auch Sticks oder Geräte mit USB-Anschluss sollten nur dann angeschlossen werden, wenn sie dem Absender vertrauen. Ebenso klar ist, dass niemandem die persönlichen Passwörter mitgeteilt werden.
Die Technik
Der zweite große Risikofaktor ist die Technik. Die Technik muss datenschutzfreundlich gestaltet und voreingestellt sein. Und hier geht es mit den Passwörtern weiter. Das häufigste Passwort ist „123456“, gefolgt von „123456789“. Derartige Passwörter und solche, die in einem Wörterbuch zu finden sind, können in weniger als einer Sekunde geknackt werden. Die Technik kann aber so gestaltet werden, dass derartige Passwörter nicht zulässig sind. In einer Passwortrichtlinie sollte festgelegt werden, wie lang das Passwort sein muss, welche Zeichen verwendet werden sollen oder müssen und wie oft das Passwort geändert werden muss.
Bei der Technik gilt: Die Auswahl der Tools und der Partner ist sorgfältig vorzunehmen. Wenn Sie als Verwalter entscheiden, den Server auszulagern und eine Cloud-Lösung zu verwenden, ist wichtig, dass dabei die Regelungen der DSGVO eingehalten werden. Dies beginnt bei der Entscheidung über den Serverstandort, aber auch über die Auftragsverarbeiter. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Datenspeicherung“.
Bei der Technik gilt weiter und es klingt trivial: Updates sollten unbedingt heruntergeladen werden. Die Technik muss auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Nicht zuletzt ist es wichtig, dass – wann immer möglich – verschlüsselt kommuniziert wird. Ein Weg der digitalen Kommunikation ist die per E-Mail. Bei der Kommunikation per E-Mail kann sowohl die Übertragung als auch die E-Mail selbst verschlüsselt werden. Bei der Übertragung ist dies standardmäßig der Fall. Aber auch die E-Mail selbst sollte verschlüsselt werden. Hier gibt es verschiedene Wege, wie die clientbasierte Verschlüsselung, die serverbasierte Verschlüsselung, die passwortbasierte Verschlüsselung oder die PKI-basierte Verschlüsselung. Tatsächlich ist bei diesen Arten der Kommunikation immer die Voraussetzung, dass bei beiden Kommunikationspartnern die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Um dieses Problem zu umgehen, können Sie auch so vorgehen: Sie versenden personenbezogene Daten nicht in der E-Mail, sondern als verschlüsselten Anhang zur E-Mail und hier am besten nicht als offene Datei, sondern zum Beispiel als pdf-Dokument. Dieses können Sie mit einem Passwort versehen. Dieses Passwort teilen Sie dann dem Empfänger der E-Mail mit, sodass dieser das Dokument öffnen kann. Die Mitteilung sollte aber nicht per E-Mail erfolgen, sondern auf einem anderen Kommunikationsweg, z.B. per Telefon.
Eine verschlüsselte Kommunikation ist in der Regel auch über die entsprechenden Portale möglich. Die Daten werden hierbei nicht „versendet“, sondern der Empfänger der Daten schaut sich diese nur an. Hier ist es ebenso wichtig, Unberechtigte auszuschließen. Dies geschieht über die Anmeldung bzw. Authentifizierung auf diesem Portal. Stand der Technik ist die so genannte Zwei-Faktor-Authentifizierung. Das bedeutet, der Nutzer hat einen Benutzernamen und ein Passwort. Bei der Anmeldung wird dann aber noch ein weiteres Merkmal abgefragt, wie eine PIN, die per SMS versandt wurde. Die Faktoren können aber auch andere sein, wie ein Fingerabdruck, eine Bankkarte oder ein Sicherheits-Token.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über einen Messenger-Dienst meist datenschutzrechtlich bedenklich ist. Die Nutzung von WhatsApp wird von Hamburgs Datenschutzbehörde kritisiert, weil Daten wie Standortdaten und Adressdaten ungefragt an Facebook weitergegeben werden. Es sind aber auch Messenger auf dem Markt verfügbar, über die verschlüsselt und ohne personenbezogene Angaben kommuniziert werden kann. Allerdings haben diese Dienste oft den Nachteil, dass sie nicht weit verbreitet sind.
FAZIT
Wählen Sie unter den praktikablen Tools diejenigen aus, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen und über die verschlüsselt kommuniziert werden kann! Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten und der Technik! Sensibilisieren Sie sie für die Gefahren!
Viele Unternehmen lagern den physischen Standort ihres Servers aus dem eigenen Unternehmen aus oder nutzen Cloud-Dienste als Datenspeicher. Bei der Wahl des Hosting-Anbieters stellt sich die Frage, ob der Server-standort eine Rolle für den Datenschutz spielt – und gegebenenfalls welche.
Unternehmenssitz und Server innerhalb von Deutschland oder der EU
Wenn das Hosting-Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und der Server sich ebenfalls in Deutschland befindet, dann ist die DSGVO und das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BDSG) anwendbar. Dasselbe gilt, wenn das verarbeitende Unternehmen mit Sitz in Deutschland einen Serverstandort im EU-Ausland hat. Über die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts entscheidet – unabhängig vom Ort der Datenverarbeitung – nämlich der Sitz des Unternehmens (§ 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BDSG).
Hat das Unternehmen eine Niederlassung außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der EU, dann ist zwar die DSGVO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Ansonsten gilt hier aber das nationale Datenschutzrecht des EU-Staates, in welchem sich die Niederlassung befindet.
Server in Drittstaaten außerhalb der EU oder Hosting-Anbieter in Drittstaaten
Wenn sich der Unternehmenssitz oder der Serverstandort in einem Drittstaat außerhalb der EU befindet, z.B. in den USA, dann gilt ausschließlich das Datenschutzrecht des jeweiligen Drittlands, also z.B. amerikanisches Recht. Einige Drittstaaten verfügen nicht über dasselbe Datenschutzniveau wie die EU, insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, die Zugriffsmöglichkeiten von Behörden auf personenbezogene Daten zulassen. Der EuGH hat in seinem Urteil in der Sache C-311/18 (Schrems II) insoweit u. a. festgestellt, dass die damaligen Standardvertragsklauseln keine geeigneten Garantien zur Legitimation des Datentransfers von der EU in ein Drittland wie die USA darstellen, weil der Datenimporteur, d. h. das US-Unternehmen, seine Verpflichtung zur Gewährleistung eines adäquaten Datenschutzniveaus wegen der behördlichen Zugriffsrechte gar nicht erfüllen kann.
Im Nachgang zu diesem Urteil stellte sich die Frage, ob bei der Beauftragung eines Unternehmens in einem unsicheren Drittstaat wie den USA die Wahl eines Serverstandorts innerhalb der EU eine wirksame Maßnahme darstellen kann, um behördliche Zugriffe zu vermeiden und damit den Datentransfer auf der Basis der neuen EU-Standardvertragsklauseln legal zu ermöglichen. Die Antwort lautet aber leider nein! Amerikanische Unternehmen sind nach den nationalen Gesetzen grundsätzlich verpflichtet, US-Behörden Zugriff auf die von ihnen verarbeiteten Daten zu erlauben, ohne dass es eine Rolle spielt, an welchem physischen Standort sich der Server für die Daten befindet.
Vom Europäischen Datenschutzausschuss EDSA wird klargestellt, dass auch der Fernzugriff aus einem Drittland auf Daten innerhalb der EU als Übermittlung im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Damit wurde gleichzeitig geklärt, dass für Hosting-Anbieter aus Drittländern keine Ausnahmeregeln gelten, auch wenn diese ihre Serverstandorte in die EU verlagern.
FAZIT
Wenn man mit dem auf die Datenverarbeitungsvorgänge anzuwendenden Recht vertraut sein will, dann muss der Unternehmenssitz des verarbeitenden Unternehmens in Deutschland liegen und der Standort des Servers muss sich jedenfalls innerhalb der EU befinden. In diesem Fall gilt das deutsche BDSG. Handelt es sich bei dem verarbeitenden Unternehmen allerdings um eine Niederlassung außerhalb von Deutschland (aber innerhalb der EU), dann gilt das nationale Recht des EU-Staats, in welchem sich der Serverstandort befindet. In diesem Fall findet neben der DSGVO das jeweilige nationale Recht Anwendung.
Um Rechtssicherheit in Bezug auf Datentransfers in Drittländer zu haben, sind also Server bzw. Hosting-Anbieter, die ihren Sitz in der EU haben, die beste Option. Bei einem Sitz des Anbieters außerhalb der EU sind das Datenschutzniveau und die gegebenenfalls zu ergreifenden rechtlichen Transfermaßnahmen sehr sorgfältig zu prüfen und mit dem Anbieter zu vereinbaren. Allein der Standort des Servers innerhalb der EU oder innerhalb von Deutschland stellt keine geeignete Garantie für die Rechtmäßigkeit des Datentransfers dar.
KATHARINA GÜNDEL
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Data Protection Risk Manager in der GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
TANJA ZERULL
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Datenschutzbeauftragte (TÜV) in der GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH