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Was gilt für „sonstige Betriebskosten“ und die gemeinschaftliche TV-Versorgung nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs?
Betriebskosten machen mittlerweile einen erheblichen Teil der Wohnkosten aus – nicht umsonst spricht man von der „zweiten Miete“. Insbesondere durch steigende Energiepreise, zusätzliche Heizkosten und die zunehmende Technisierung moderner Gebäude wächst die finanzielle Belastung für Vermieter. Für sie ist es daher entscheidend, diese Kosten rechtssicher und möglichst vollständig auf ihre Mieter umzulegen. Zwei Themen sind dabei für Vermieter aktuell besonders wichtig:
Dieser Artikel zeigt, wie und welche Kosten rechtssicher umgelegt werden können – und worauf Vermieter jetzt achten sollten.
Viele Vermieter gehen davon aus, dass mit der allgemeinen Bezugnahme auf die BetrKV im Mietvertrag alle laufenden Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Das ist aber ein Irrtum. „Sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt werden.
Gerade in modernen Gebäuden entstehen zahlreiche Betriebskosten, die nicht von den Nummern 1 bis 16 der BetrKV erfasst sind, sondern unter die „sonstigen Betriebskosten“ fallen. Dazu gehören etwa:
Da die bloße Nennung von „sonstigen Betriebskosten“ ohne weitere Spezifikation unwirksam ist, sollten alle relevanten Kostenpunkte konkret im Mietvertrag aufgeführt werden.
Wann sind „sonstige Betriebskosten“ unwirksam? Ein Standardmietvertrag enthält die Klausel: „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung.“ Das Problem: Die Klausel ist für die Position „sonstige Betriebskosten“ unzureichend. Kosten wie die Wartung von Rauchmeldeanlagen können nicht auf Mieter umgelegt werden. Die Lösung: Der Mietvertrag sollte die Kosten konkret benennen: „Der Mieter trägt auch die Kosten für die Wartung und den Stromverbrauch von Rauchmeldeanlagen sowie für die Reinigung der Dachrinnen.“
Nur laufende Kosten sind Betriebskosten. Ein häufiges Missverständnis betrifft die Wiederkehr der Kosten. Damit eine Kostenposition überhaupt Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV darstellt und umlagefähig ist, muss sie laufend entstehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Kosten monatlich oder jährlich anfallen. Auch Kosten, die nur alle paar Jahre entstehen, können als Betriebskosten gelten, sofern sie zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren.
Umlagefähig sind Betriebskosten, die „laufend entstehen“:
Prüfung und Wartung von Rauchmeldeanlagen, auch wenn sie nur alle zwei bis drei Jahre durchgeführt wird
Nicht umlagefähig sind „einmalige Kosten“:
der Austausch einer defekten Heizungsanlage, der zur Erhaltung gehört, nicht zu den Betriebskosten
Seit 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Signalbereitstel-lungs- und Netzkosten für Kabel-TV und SAT-Anlagen mit Gemeinschaftsanschluss nicht mehr über die Betriebskosten auf Mieter umlegen. Hierzu gehören beispielsweise die Grund- und Einspeisegebühren oder Mietkosten für zentrale Verteileranlagen. Für ab 1. Dezember 2021 neu installierte Anlagen galt dieses Umlageverbot bereits vorher. Als Alternative hat der Gesetzgeber jedoch eine neue Umlagemöglichkeit für Glasfaseranschlüsse geschaffen. Nach § 2 Nr. 15 c) BetrKV können Vermieter neben dem Betriebsstrom unter bestimmten Bedingungen sogar die Bereitstellungskosten eines Glasfaseranschlusses auf die Mieter umlegen. Umlagefähig sind dabei:
Sonderkündigungsrecht für Vermieter
Falls ein Vermieter noch einen laufenden Direktvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber hat, kann er diesen vorzeitig kündigen. § 230 Abs. 5 S. 1 TKG räumt Vermietern hierfür ein Sonderkündigungsrecht ein.
Auch wenn die Kosten für Kabel-TV und SAT-Anlagen mit Gemeinschaftsanschluss nicht mehr umlagefähig sind, bleiben die folgenden unter bestimmten Bedingungen weiter umlegbar, sofern es sich um Anlagen handelt, die noch vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden:
Sonstige Betriebskosten müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, da eine pauschale Bezugnahme auf die BetrKV nicht ausreicht. Nur wiederkehrende Kosten sind umlagefähig – einmalige Investitionen oder Erhaltungskosten dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Seit 1. Juli 2024 dürfen Kabel-TV-Kosten und SAT-Anlagen mit Gemeinschaftsanschluss nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. Betriebsstrom und Wartungskosten für Gemeinschafts-TV-Anlagen bleiben umlagefähig – außer für Anlagen, die ab 1. Dezember 2021 installiert wurden.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht,
Kanzlei Müller Radack Schultz, Berlin
www.mueller-radack.de