21.01.2016 Ausgabe: 1/2016

Eichfristen beachten!

Auch wenn die Werte stimmen: Der Einsatz ungeeichter Messgeräte für Jahres- und Einzelabrechnungen kann kritisch werden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat im Jahr 2013 Messgerätschaften verbaut, die unstreitig nicht geeicht waren bzw. deren Eichfrist abgelaufen war. Gleichwohl wurden die abgelesenen Werte in der Jahresabrechnung 2013 zur Kostenverteilung verwendet. Das Verwaltungsgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Ordnungsverfügung, mit der die zuständige Behörde die Verwendung dieser Messwerte untersagt hatte, zu Recht ergangen war. Es stellte fest, dass es nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG verboten ist, Messgeräte zur Bestimmung u. a. des Volumens, der thermischen Energie, der thermischen Leistung etc. ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. § 10 Abs. 1 der EichO regelt nach Auffassung des Gerichts, dass Messwerte nur verwendet werden dürfen, wenn diese von geeichten Geräten stammen. Wird hiergegen verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und berechtigt die Behörde zum Eingreifen mittels Unterlassungsverfügung. Damit soll sich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Problematisiert wurde insbesondere die Frage, ob die Verwendung von Messwerten für die WEG-Abrechnung tatsächlich im geschäftlichen Verkehr erfolgt.

Privat oder geschäftlich?

Das Eichgesetz schützt regelmäßig nur den geschäftlichen Verkehr, nicht aber die private, nicht nach außen dringende Verwendung von Messwerten. Die Jahresabrechnung einer WEG ist Ausfluss der Rechenschaftspflicht des Verwalters, sie muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsjahr enthalten. Die jeweiligen Einzelabrechnungen sind aus der Gesamtabrechnung abzuleiten, indem nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Gesamtausgaben festgestellt wird und diesem Wert die von ihm geleisteten Beitragsvorschüsse gegenübergestellt werden. Sowohl die Jahresgesamt- als auch die Einzelabrechnungen müssen einer WEG-Beschlussfassung zugeführt werden. Da die Kostenverteilung innerhalb einer WEG regelmäßig auf dem Beschluss der WEG beruht, war die Auffassung vertreten worden, sie entfalte keine Außenwirkung.

Dieser Meinung schloss sich das VG Köln nicht an: Die Messwerte werden als Grundlage für Forderungen der WEG gegen die eigenen Mitglieder herangezogen, die im Zweifel auch gerichtlich durchsetzbar wären.

Eine Entscheidung mit Folgen

Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Verteilung von Kalt- und Warmwasser- sowie Heizkosten im Rahmen der WEG: Zwar ist sie öffentlich-rechtlicher Natur, wirkt durch das Verbot der Verwendung von Messergebnissen nicht geeichter Messgeräte aber unmittelbar auch im privatrechtlichen Bereich der Erstellung von WEG-Jahresabrechnungen sowie insbesondere mietrechtlich bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen.

Der BGH hat bis dato die Auffassung vertreten, es komme lediglich auf die Richtigkeit der gemessenen Werte an und erachtete den Beweis durch Sachverständigengutachten für ausreichend. Dies dürfte aber künftig so nicht mehr gelten. Allen Verwendern von Messgerätschaften ist daher dringend zur peinlichen Einhaltung der Vorgaben zu den Eichfristen zu raten (VG Köln, Beschluss vom 10.12.2014, 1 L 1666/14).

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VDIV Aktuell Autor - Marco J Schwarz
Schwarz, Marco J.

Rechtsanwalt, Kanzlei Schwarz 
Thönebe & Kollegen, München, 
Vorstandsvorsitzender & Justiziar VDIV Bayern, 
Vizepräsident VDIV Deutschland