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Die Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung kann zur verhängnisvollen Falle werden.
Eine aktuelle Entscheidung des für Versicherungssachen zuständigen IV. Zivilsenates des BGH gibt dem Immobilienverwalter Anlass, sich mit dem „Kleingedruckten“ der Wohngebäudeversicherung zu befassen (Urteil vom 20.04.2016 – IV ZR 415/14).
Der Fall: Das versicherte Haus war abgebrannt. Es stellte sich heraus, dass es eine deutlich höhere Wohnfläche hatte als im Versicherungsvertrag angegeben. Bereits das gab dem Versicherer Anlass zu einer anteiligen Kürzung der Zeitwertentschädigung – und die nahm der Eigentümer auch hin. Aber: Um vom Versicherer die Neuwertspitze zu erhalten, musste er das Haus wieder herstellen bzw. baureif planen. Auch das tat er ordnungsgemäß und fristgerecht – allerdings mit einer gegenüber dem abgebrannten Haus um 37 Prozent vergrößerten Grundfläche – und klagte die noch ausstehenden Wiederherstellungskosten bei der Versicherung ein.
Das Oberlandesgericht gab ihm Recht: Es meinte, mit der anteiligen Kürzung sei der Eigentümer „genug gestraft“. Anders aber der BGH: Sinn der „strengen Wiederherstellungsklausel“ der Wohngebäudeversicherung sei es, auch – und gerade – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer (VN) erkennbar jeden, aber auch jedweden Anreiz für einen „warmen Abriss“ zu verhindern. Und das heiße vorliegend, dass der Eigentümer (VN) den Versicherer nicht an den Neuwertkosten beteiligen könne; denn es bleibt dabei, dass das damit zu errichtende Haus größer würde als das alte versichert war – was allein genug bzw. zu viel der Motivation für den warmen Abriss sein könnte; obgleich im konkreten Fall ansonsten nichts, aber auch gar nichts in diese Richtung deutete.
Ein klarer Pannenfall – und auch ein klarer Haftungsfall für den, der die korrekte Versicherung des Gebäudes sicherzustellen hatte. Denn das wäre ja ohne großen Aufwand und (vermutlich) mit überschaubaren, zudem auf die Mieter umlegbaren Mehrkosten zu verhindern gewesen ...
Praxistipp:
Prüfen Sie, ob Ihr Verwalterauftrag auch den Versicherungsschutz umfasst, oder ob dafür klar abgegrenzt ein Makler o. ä. zuständig ist. Ist dies nicht eindeutig geregelt: Schaffen Sie Klarheit!
Selbst in letzterem Falle: Achten Sie akribisch darauf, dass die Beschreibung des Gebäudes im Versicherungsschein den Tatsachen entspricht. Der Eigentümer wird es Ihnen im Ernstfall danken.
Und in ersterem: Haken Sie einmal jährlich – am besten in der Saure-Gurken-Zeit – nach, ob Veränderungen eingetreten sind. Bedenken Sie bei baulichen Veränderungen am Gebäude, ob diese einem Versicherer mitgeteilt werden sollten oder müssten – und schicken Sie lieber eine überflüssige Änderungsmitteilung zu viel heraus als eine wesentliche zu wenig. Nichts ist ärgerlicher als eine Versicherung, für die laufend beträchtliche Prämien gezahlt werden, die aber aus eigenem Verschulden nicht leistet, wenn sie denn mal gebraucht würde!
Foto: © stockfotoart / Shutterstock.com
Der Berliner Rechtsanwalt ist Spezialist für Versicherungsrecht. www.racn.de
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