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03.06.2014 Ausgabe: 4/2014
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten einen Mehrheitsbeschluss, wodurch einem Unternehmen das Aufstellen und der Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage gestattet werden sollte. Gegen diesen Beschluss klagte eine Wohnungseigentümerin.
Der BGH schloss sich der Auffassung der klagenden Eigentümerin an und wies die gegen das klagestattgebende Urteil gerichtete Revision der übrigen Wohnungseigentümer zurück.
Der Gerichtshof bestätigte die Annahme, dass die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine (modernisierende) Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nach §§ 22 Abs. 1, Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnte. Ebenso wenig liegt eine Modernisierung nach § 22 Abs. 2 WEG vor, wofür eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer erforderlich wäre. Diese Einordnung des BGH zieht nach sich, dass gem. § 22 WEG die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer notwendig ist, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das Gericht bejaht das Vorliegen einer solchen nachteiligen, nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung durch den Bau der Anlage. Mobilfunksendeanlagen stoßen in weiten Teilen der Bevölkerung auf Bedenken. Es gibt eine breite öffentliche Diskussion darüber, ob solche Anlagen gesundheitliche Schäden auslösen können. Daher ist konkret für die Mitglieder der WEG zu befürchten, dass die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gemeinschaftseigentums zu einer Minderung des Verkaufs- oder Mietwertes führt. Solch eine Beeinträchtigung seiner Interessen muss ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen, ohne seine Zustimmung erteilt zu haben. Die Rechtsprechung zum Nachbarrecht, § 906 Abs. 2 BGB anlag, nach der die Unwesentlichkeit der Strahlenimmisionen vermutet wird, ist deshalb und auch wegen des erhöhten Rücksichtnahmegebots innerhalb einer WEG nicht einschlägig.
Dokumentation: BGH, Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 = NZM 2014, 201
Sind derartige Maßnahmen bei einer WEG geplant, sollte der Verwalter auf die besonderen Zustimmungserfordernisse hinweisen, um eine Beschlussanfechtung zu vermeiden. Eine einfache oder qualifizierte Mehrheit genügt für die Beschlussfassung über die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage nicht.
Foto: © Eugenio Marongiu / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.