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In erster Linie folgte das im Jahr 2024 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seinen Novellen der Fortschreibung der EPBD, der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ihre erste Fassung trat am 4. Januar 2003 in Kraft. Das GEG unterliegt somit einem immerwährenden Anpassungsprozess, unddie Novelle des aktuellen GEG wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz(GModG) nun gerade beschlossen. Die Anforderungen zur Überprüfung von Wärmeerzeugern, um die es in diesem Artikel geht, sind ein wesentlicher Baustein der EPBD – an ihnen ändert die Gesetzesnovelle nichts.
Auch wenn die absoluten Energieeinsparpotenziale als wissenschaftlich erwiesen angesehen werden können und die Entwicklung der Energiekosten (einschließlich der CO2-Preise) entsprechende Maßnahmen sinnvoll erscheinen lässt, steckt das GEG mit den §§ 5 „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ und 6 „Regeln der Technik“ die ökonomischen und technischen Rahmenbedingungen ab, innerhalb der auch die Überprüfung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen stattzufinden hat. Das bedeutet, dass für alle im Folgenden vorgestellten Tätigkeiten allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren und diese ggf. auch namentlich erwähnt sind.
Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sind nach wie vor Bauherren und Eigentümer sowie Personen, die im Auftrag der beiden Erstgenannten an Gebäuden oder Anlagentechnik im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises tätig werden. Neben den Begriffen Instandhaltung und Optimierung verwendet das Gesetz noch die Begriffe Wartung und Überprüfung. Der Instandhaltung und Optimierung wird in diesem Artikel der Vorzug gegeben. Sie haben das Ziel, die Energieeffizienz zu steigern sowie unmittelbar und langfristig auch die Nutzungsdauer zu verlängern.
Über die Pflicht der bestimmungsgemäßen Nutzung und die Pflicht zurregelmäßigen Wartung und Instandhaltung hinaus wurden mit dem GEG 2024 drei neue Paragrafen zur Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen eingeführt: § 60a „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“, § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ und ergänzend § 60c „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“.
Überprüfung von Wärmepumpen nach § 60a Wärmepumpen, die ab 1. Januar 2024 eingebaut wurden und nicht Trinkwarmwasser- oder Luft/Luft-Wärmepumpen sind und mindestens sechs Wohn- und/oder Nutzungseinheiten versorgen, müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens innerhalbvon 24Monaten überprüft werden – danach regelmäßig alle fünf Jahre, wenn keine Fernüberwachung erfolgt. Die Prüfpunkte:
Zur Prüfung berechtigt sind fachkundige Personen, die erfolgreich eine Schulung zur Überprüfung von Wärmepumpen absolviert haben, insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungs-, Kälteanlagen-, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker und Energieberater (Energieeffizienz-Experten). Das Ergebnis der Prüfung und etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und Verantwortlichen zum Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übersenden, auf Verlangen auch Mietern vorzulegen. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Optimierungen sind innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Pflichtverstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 5.000 Euro geahndet werden.
Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpen sind und mindestens sechs Wohn- und/ oder Nutzungseinheiten versorgen, müssen spätestens 16 Jahre nach ihrem Einbau überprüft werden, sofern dieser nach dem 30. September 2009erfolgte. Vor dem 1.Oktober 2009 installierte Anlagen sind spätestens bis 30. September 2027 zu überprüfen. In beiden Fällen ist eine Wiederholung erst dann erforderlich, wenn Änderungen an der Anlage oder am Gebäude vorgenommen werden, die auf den Wärmebedarf wirken.
Von der Regelung ausgenommen sind Heizungsanlagen mit standartisierter Gebäudeautomatisation oder wenn eine vertragliche Vereinbarung für eine gleichwertige Prüfung/Optimierung besteht, etwa ein Energiedienstleistungsvertrag.
Zu prüfen sind analog § 60a (siehe oben) mögliche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur, wobei mögliche negative Auswirkungen aufdie Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit, insbesondere geltende Regelungen zur Trinkwasserhygiene, zu berücksichtigen sind.
Zur Prüfung berechtigt sind fachkundige Personen, insbesondere Schornsteinfeger, Installateure, Heizungs-, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater (Energie-effizienz-Experten).
Das Ergebnis der Prüfung und etwaiger Optimierungsbedarfsind schriftlich festzuhalten und Verantwortlichen zum Nachweis gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übersenden, auf Verlangen auch Mietern vorzulegen. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehnJahren. Optimierungen sind innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Pflichtverstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 5.000 Euro geahndet werden.
§ 60c verpflichtet Eigentümer, neue Heizungssysteme, die sechs oder mehr Wohn- und/oder Nutzungseinheiten versorgen, hydraulisch abzugleichen. Hierzu bestehen die zwei anerkannten Verfahren A und B sowie das moderne temperaturbasierte Verfahren (Verfahren T). Der Gesetzgeber legt fest, dass beim hydraulischen Abgleich das Verfahren B anzuwenden ist. Dieses beinhaltet eine raumweise Heizlastberechnung entsprechend der DIN EN 12831-1.
Die Bestimmung des Wärmebedarfs in den Räumen ermöglicht es, Heizkörper oder Heizkörperflächen sowie die benötigte Wärmemenge raumgenau abzustimmen. Im Idealfall werden alle Räume mit der individuell benötigten Wärmemenge versorgt, sodass die Heizungsanlage mit all ihren Komponenten effizient betrieben wird und Strom-und Wärmeverluste minimiert werden.
Der hydraulische Abgleich ist ein wesentlicher Planungsschritt hin zu Gebäuden, deren Heizungsanlagen niedertemperaturfähig sind. Technisch sinnvoll und notwendig ist der hydraulische Abgleich vor dem Hintergrund, dass die Wärmeverteilsysteme von Heizungsanlagen früher außerordentlich großzügig ausgelegt wurden. Darüber hinaus war im Zweifel eine Wärmeversorgung mit sehr hohen Vorlauftemperaturen sicher möglich, und so konnte der Wärmebedarf eines Gebäudes zuverlässig gedeckt werden. Diese Systeme haben aber höhere Verluste.
Da ein nicht hydraulisch abgeglichenes Wärmeverteilsystem immens hohe Energieverluste mit sich bringen kann, ist ein Verstoß gegen die Anforderung, neue Heizungsanlagen hydraulisch abzugleichen, als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro hinterlegt. Auch hier haben Mieter das Rechtauf unverzügliche Einsicht in die schriftliche Bestätigung des Fachunternehmers, dass der hydraulische Abgleich durchgeführt wurde.
Klimaanlagen werden immer noch überwiegend mit Kältemitteln betrieben, die ein z. T. extrem hohes Treibhausgaspotenzial besitzen, wenn sie in die Atmosphäre geraten. Dieses Potenzial liegt bei einigen Kältemitteln um den Faktor 10.000 über dem Referenzwert von CO2. Auch wenn die ozonschichtschädigenden FCKW-basierten Kältemittel in modernen Klimaanlagen nicht mehr zum Einsatz kommen, liegt die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung von Klimaanlagen hier auf der Hand.
Zu überprüfen sind Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf kW. Betreiber von mehr als zehn solcher Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf zwischen zwölf und 70 kW dürfen die Inspektionen stichprobenartig durchführen – bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, ab 200 Anlagen jede zwanzigste.
Von der Regelung ausgenommen sind Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation oder wenn der Energieverbrauch kontinuierlich aufgezeichnet und überwacht wird.
Die Überprüfung hat erstmals zehn Jahre nach der Inbetriebnahme zu erfolgen, beiAnlagen, dievor dem 1.Oktober 2018 schon älter als zehn Jahre waren und noch nie überprüft wurden, bis spätestens 31. Dezember 2022. Sie ist alle zehn Jahre zu wiederholen, außer es werden in diesem Zeitraum keine Änderungen an Anlage oder Gebäude vorgenommen, die auf den Kältebedarf wirken.
Zu überprüfen und zu bewerten sind Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, die Effizienz der wesentlichen Komponenten, und bei einer Nennleistung über 70 kW ist eine Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen. Zur Prüfung berechtigt sind fachkundige Personen, insbesondere mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss und ggf. mindestens dreijähriger Berufserfahrung, Personen, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen oder die für ein zulassungsfreies Handwerk im genannten Bereich einen Meistertitel erworben haben oder die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, dieses Handwerk selbstständig auszuführen, zudem staatlich anerkannte geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Das Ergebnis der Inspektion und ggf. Vorschläge zu Verbesserung der Energieeffizienz sind schriftlich festzuhalten und mit der zugeteilten Registriernummer dem Betreiber als Nachweis zu übersenden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht die Vorlage von Inspektionsberichten verlangen. Sie sind zehn Jahre aufzubewahren. Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis 10.000 Euro belegt.
Vorstand Energie Bundesverband
des Schornsteinfegerhandwerks
www.schornsteinfeger.de
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