Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 3.600 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
Ab 1. Dezember haben Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Bestellung einer zertifizierten Verwaltung.
Für die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften gab es bisher zwei gewerberechtliche Voraussetzungen: Zum einen ist für die Tätigkeit als WEG-Verwalterin oder -Verwalter eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Zum anderen müssen sich Verwalter innerhalb von drei Jahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Der Nachweis einer besonderen Ausbildung wurde bisher nicht verlangt.
Ab 1. Dezember 2023 ist die Bestellung eines Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur dann ordnungsmäßig, wenn es sich um einen zertifizierten Verwalter handelt. Das heißt: Wenn ein Verwalter, der nicht zertifiziert ist, ab diesem Zeitpunkt zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft bestellt wird, ist diese Bestellung nicht ordnungsmäßig. Sie würde im Falle einer Beschlussanfechtungsklage vom Gericht aufgehoben werden. Da es sich bei dieser Regelung im Wohnungseigentumsgesetz aber nicht um eine gewerberechtliche Regelung handelt, können auch Verwaltungen ohne Zertifizierung weiterhin am Markt tätig sein. Auch die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig.
Es gibt eine dauerhafte Ausnahme für kleine Eigentümergemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten: Wenn ein Eigentümer zum Verwalter bestellt werden soll und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (Kopfprinzip) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt, dann braucht dieser Eigentümer nicht zertifiziert zu sein.
Des Weiteren gibt es eine Übergangsregelung für bereits bestellte Verwalter: Gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 WEG gilt, dass ein Verwalter gegenüber den Eigentümern einer ganz konkreten Eigentümergemeinschaft als zertifiziert gilt, wenn er am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter dieser Eigentümergemeinschaft war. Diese Regelung gilt bis 1. Juni 2024. Innerhalb dieser Frist kann der Verwalter auch ohne Zertifizierung ordnungsmäßig wiederbestellt werden. Diese Regelung gilt damit nicht für Neubestellungen nach dem 1. Dezember 2020.
Im Wohnungseigentumsgesetz ist in § 26a Abs. 1 geregelt, dass sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Verwaltertätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Über die bestandene Prüfung wird eine Urkunde ausgestellt.
Daneben gibt es auch Befreiungen von der Prüfungspflicht, wenn eine der nachfolgenden anderweitigen Qualifikationen vorliegt:
Die von der Prüfungspflicht befreiten Personen dürfen sich auch ohne Prüfung vor der IHK als „zertifizierte Verwalter“ bezeichnen. Einen Nachweis darüber, dass eine Ausnahme vorliegt, gibt es nicht. Der Nachweis kann daher z. B. mit dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung geführt werden.
Wer genau bei einem Verwaltungsunternehmen zertifiziert sein muss, ist abhängig von der Rechtsform. Bei Einzelunternehmen muss es die Inhaberin bzw. der Inhaber sein. Bei Verwaltungsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, z. B. OHG oder KG, oder einer juristischen Person, z. B. GmbH oder AG, ist es etwas komplizierter: Nach der maßgeblichen Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) gilt, dass sich das Verwaltungsunternehmen als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, selbst zertifizierte Verwalter sind. Allerdings ist nicht genauer definiert, wer hierunter fällt. Daher wird zumindest gelten, dass auf jeden Fall die Personen zertifiziert sein müssen, die Eigentümerversammlungen leiten.
Geschäftsführer der Hausverwaltung Harte GmbH & Co. KG, Wolfenbüttel/Gifhorn