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21.04.2015 Ausgabe: 3/2015
Was war passiert: Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über rückständige Hausgeldzahlungen des beklagten Miteigentümers. Der Miteigentümer wurde wiederholt von der Verwalterin zur Zahlung des Hausgeldes aufgefordert. Das Konto, auf das der Miteigentümer die Hausgeldzahlungen hätte leisten sollen, war ein offenes Treuhandkonto, dessen Inhaber der Verwalter war. Der Miteigentümer verweigerte zunächst die Zahlung auf dieses Konto.
Die Meinung des Gerichts: Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass der beklagte Miteigentümer berechtigt war, den Zahlungsaufforderungen der Verwalterin keine Folge zu leisten, weil die Verwalterin nicht Zahlung auf ein eigenes Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auf ein offenes Treuhandkonto der Verwalterin verlangt hatte. Ein Wohnungseigentümer ist nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, eine Zahlung auf ein nicht unmittelbar der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehendes Konto zu erbringen, wenn die Zahlungsfähigkeit der WEG durch die Zahlungsrückstände nicht gefährdet wird.
Dokumentation: AG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014 – 10 C 24/14 = BeckRS 2014, 16108.
Ratschlag für den Verwalter: Nach § 27 Abs. 5 S. 1 WEG hat der Verwalter einer WEG die eingenommenen Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten. Er darf sie weder mit eigenen Mitteln vermischen, noch mit den Geldern einer anderen WEG. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst rechtsfähig ist, sind die Konten auf den Namen der WEG zu führen. Eine Kontoführung auf eigenen Namen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer dann nicht gleichermaßen bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Verwalter oder einer Insolvenz des Verwalters vor einem Zugriff auf WEG-Vermögen geschützt sind.
Foto: © Photosorensen / Shutterstock.com
Die Rechtsanwältin ist in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“ schwerpunktmäßig auf den Gebieten Miet- und WEG-Recht tätig.
www.sibeth.com