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Die Transformation des Verkehrssektors wird ohne eine flächendeckende Elektrifizierung des Individualverkehrs nicht gelingen. Elektromobilität ist längst keine Nischentechnologie mehr, sondern zentraler Bestandteil der Klimapolitik. Maßgeblich für ihren Erfolg ist jedoch nicht allein der Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur, sondern die Verfügbarkeit im Alltag – am Wohnort. Genau hier liegt ein zentraler Engpass: Bewohner von Mehrfamilienhäusern haben häufig keinen Zugang zu privater Ladeinfrastruktur und damit faktisch keine gleichwertigen Möglichkeiten, Elektromobilität zu nutzen. Eine Schieflage, die den Markthochlauf bremst.
Mit der seit 25. März 2026 geltenden neuen Förderrichtlinie adressiert der Bund genau diesen bislang unterschätzten Bereich. Anders als frühere Programme, die primär auf Einzellösungen ausgerichtet waren, zielt sie auf die systemische Erschließung des Gebäudebestandes. Das Förderprogramm zum Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern hat ein Volumen von 500 Mio. Euro. Anträge können seit 15. April 2026 gestellt werden.
Fördergelder beantragen können Gemeinschaften der Wohnungseigentümer, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Privateigentümer von Wohneigentum zur Vermietung und Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand. Damit werden erstmals WEG als eigene Zielgruppe mit eigener Antragstellung beachtet. Ein politischer Erfolg des VDIV Deutschland, der im Vorfeld in intensiven Gesprächen mit dem Bundesverkehrsministerium die besonderen Herausforderungen von Wohnungseigentümergemeinschaften herausarbeiten konnte.
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur sowie die technische Erschließung der Stellplätze, einschließlich Netzanschluss und baulicher Maßnahmen. Ladepunkte müssen Leistungen zwischen elf und 22 kW ermöglichen; Last- und Lademanagement ist zulässig. Zentrale Voraussetzung ist ein systemischer Ansatz: Pro Gebäude sind mindestens 20 Prozent der Stellplätze sowie mindestens sechs Stellplätze vorzuverkabeln. Gefördert wird damit nicht die punktuelle Installation, sondern der Aufbau einer ausbaufähigen Infrastruktur.
Für Eigentümergemeinschaften, KMU und private Vermieter erfolgt die Vergabe nach Antragseingang im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung auf Deminimis-Basis. Für Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand gilt hingegen ein wettbewerbliches Verfahren auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), bei dem die Förderung als Anteilsfinanzierung gewährt wird. Gefördert wird mit bis zu 1.300 Euro je Stellplatz ohne Wallbox, 1.500 Euro mit Wallbox und 2.000 Euro bei bidirektionalem Laden.
Die Antragstellung ist für die ersten beiden Zielgruppen bis 10. November 2026 möglich. Für das wettbewerbliche Verfahren gilt eine Frist bis 15. Oktober 2026. Da die Mittel für zentrale Zielgruppen nach Antragseingang vergeben werden, ist eine frühzeitige Antragstellung entscheidend.
Der eigentliche Hebel liegt jedoch nicht allein in der Förderhöhe, sondern in der Verfahrenslogik. Ein wesentliches Element ist die zeitliche Entkopplung von Antragstellung und Beschlussfassung: Laut dem begleitenden Leitfaden („WEGweiser“) kann ein Förderantrag auch gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt. In diesem Fall ist der Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach positiver Erstbescheidung nachzureichen. Auf diese Weise wird ein zentrales Hindernis im Bestand adressiert. Denn in der Praxis scheitern Vorhaben häufig nicht am fehlenden Interesse, sondern an den zeitaufwändigen Abstimmungsprozessen innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Möglichkeit, Antragstellung und Beschluss zeitlich zu entkoppeln, verschiebt den kritischen Pfad von der Eigentümerversammlung hin zur inhaltlichen und technischen Vorbereitung.
Die Förderung greift ein lange unterschätztes Problem auf: Im Mehrfamilienhaus ist Ladeinfrastruktur kein Produkt, sondern ein System. Investition, Entscheidung, Nutzung und Haftung fallen auseinander. Das Wohnungseigentumsrecht sichert zwar den Anspruch auf Ladeinfrastruktur, überlässt die konkrete Umsetzung jedoch der Gemeinschaft, und damit einem komplexen Abstimmungsprozess.
Im Mittelpunkt stehen daher insbesondere Kostenverteilung, Betreiberfragen sowie Zugang und Abrechnung, die innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu klären sind, während gleichzeitig technische Restriktionen im Bestand zu berücksichtigen sind (begrenzte Netzanschlüsse, veraltete Elektroinstallationen und fehlende Leistungsreserven). Erforderlich sind daher integrierte Gesamtkonzepte, die vorausschauende Erschließung der Stellplätze, intelligentes Lastmanagement und klare Betriebsmodelle verbinden. Einzellösungen führen häufig zu überlasteten Netzanschlüssen, unklarer Abrechnung und fehlender Erweiterbarkeit. Gleichzeitig konkurrieren Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, Photovoltaik und Speicher um begrenzte Anschlussleistung. Ohne integrierte Planung entstehen neue Engpässe.
Die Relevanz dieses Handlungsfeldes ergibt sich auch aus seiner Größenordnung im Bestand: Nach dem Zensus 2022 gibt es in Deutschland 43,4 Millionen Wohnungen, davon rund 9,3 Millionen im Wohnungseigentum. Gleichzeitig wird ein erheblicher Teil des Ladebedarfs im privaten Umfeld gedeckt – mit steigender Tendenz. Prognosen zufolge wird bis 2030 rund 45 Prozent der Energiemenge zu Hause geladen. Für denselben Zeitraum wird mit rund 1,6 Millionen batterieelektrischen Fahrzeugen in Mehrfamilienhäusern mit Stellplätzen gerechnet. Ohne Lösungen im Gebäudebestand entsteht hier eine massive Versorgungslücke. Die neue Bundesförderung markiert einen wichtigen Schritt. Erstmals werden Förderlogik und die typischen Entscheidungsprozesse in Wohnungseigentümergemeinschaften zumindest teilweise aufeinander abgestimmt. Ob daraus ein flächendeckender Ausbau entsteht, entscheidet sich nun in der Umsetzung vor Ort.
Referentin Pressse- und
Öffentlichkeitsarbeit
VDIV Deutschland
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