09.12.2025 Ausgabe: 8/2025

Mietrecht: Formelle und materielle Anforderungen an Sachverständigengutachten bei Mieterhöhungen

Das Thema

Ein Gutachten im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genügt den formellen Anforderungen nur dann, wenn es die der Mietwertfeststellung zugrunde gelegten Tatsachen so nachvollziehbar darstellt, dass ein Mieter die Berechtigung der geforderten Miete zumindest ansatzweise überprüfen kann. Pauschale Angaben zu Mietspannen und unklare Datenquellen genügen diesem Maßstab nicht. In der Praxis stellt die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete einen häufigen Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern dar. Dabei kommt der Begründung des Mieterhöhungsverlangens eine entscheidende Rolle zu: Sie muss nachvollziehbar und überprüfbar sein. Insbesondere wenn der Vermieter ein Sachverständigengutachten zur Begründung vorlegt, sind dessen Anforderungen nicht nur formal, sondern auch inhaltlich streng. Das Urteil des Landgerichts (LG) Lüneburg verdeutlicht, dass Gutachten, die keine klaren, nachvollziehbaren Angaben zu ihrer Datengrundlage und Methodik enthalten, den Mieter nicht in die Lage versetzen, die Forderung zu prüfen – und deshalb ein Mieterhöhungsverlangen scheitert.

Der Fall

Die Klägerin begehrte von den beklagten Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB. Das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Dezember 2023 stützte sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 7. Dezember 2023. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung, weshalb die Klägerin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhob.

Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam, da das vorgelegte Gutachten den Anforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht genüge. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Gemäß § 558a Abs. 1 BGB muss das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform mitgeteilt und begründet werden. Als Begründungsmittel ist u. a. ein „mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ zugelassen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Die Begründung soll den Mieter in die Lage versetzen, die Forderung des Vermieters zu überprüfen. Dies erfordert, dass das Gutachten nachvollziehbar darlegt, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wurde und wie die konkrete Wohnung in das örtliche Mietgefüge eingeordnet wird.

Das Gericht betont, dass nicht sämtliche Datensätze oder Berechnungsschritte im Einzelnen offengelegt werden müssen. Es ist jedoch unabdingbar, dass die Herleitung der ortsüblichen Vergleichsmiete in ihren wesentlichen Zügen transparent und überprüfbar ist. Dazu gehöre u. a. eine Einordnung der Wohnung in das örtliche Mietniveau, eine nachvollziehbare Darstellung der Datengrundlage (Anzahl und Art der Mietverträge, Verhältnis von Neu- zu Bestandsmieten), eine erkennbare Gewichtung der verwendeten Quellen (z. B. Mietspiegel, Internetportale, Verbandsdaten), eine Offenlegung der Berechnungsmethodik (arithmetisches Mittel, Umgang mit Ausreißern etc.).

Diese Anforderungen erfüllt das streitgegenständliche Gutachten nach Auffassung des Landgerichts nicht. Die Datengrundlage ist unklar, insbesondere fehlen Angaben zu Anzahl und Herkunft der ausgewerteten Mietverträge. Weiter ist die genannte Mietpreisspanne von 6,80 Euro bis 11 Euro/Quadratmeter nicht nachvollziehbar hergeleitet und die Gewichtung von Neuvertragsmieten gegenüber Bestandsmieten bleibt vollständig offen. Auch die verwendeten Quellen (Internetportale, Mietpreisveröffentlichungen etc.) sind nicht benannt oder methodisch eingeordnet.

So verstößt die Klägerin nicht nur gegen einzelne Dokumentationspflichten, sondern das Gutachten als Ganzes wird seinem Zweck, eine nachvollziehbare Grundlage für die Mieterhöhung zu schaffen, nicht gerecht. Das Gutachten vermittelt den Eindruck eines „Ergebnisermittelns durch Kaffeesatz-Lesen“.

VERWALTERSTRATEGIE

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe obergerichtlicher Urteile ein, die die Anforderungen an Sachverständigengutachten im Kontext von Mieterhöhungen nach § 558 BGB konkretisieren. Der Schwerpunkt liegt dabei weniger auf materiellrechtlichen Erwägungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern auf der formellen Mindestqualität eines Gutachtens als Begründungsmittel. Das LG Lüneburg moniert nicht nur punktuelle Mängel, sondern eine generelle Intransparenz und Nachvollziehbarkeitslücke. Damit stellt es hohe Anforderungen an die Aussagekraft solcher Gutachten, auch wenn es – richtigerweise – keine mathematisch exakte Darstellung verlangt. Gerade im Spannungsfeld zwischen Individualbewertung und statistischer Grundlage muss ein Gutachten erkennbar machen, auf welcher Tatsachenbasis es seine Schlüsse zieht. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann ein taugliches Begründungsmittel, wenn es in nachvollziehbarer Weise offenlegt, auf welchen Daten, Methoden und Kriterien seine Mietwertbestimmung beruht. Andernfalls läuft es – wie im vorliegenden Fall – Gefahr, im Prozess vollständig unbeachtlich zu bleiben. Vermieter, die zur Begründung einer Mieterhöhung auf ein Sachverständigengutachten zurückgreifen, müssen daher sicherstellen, dass dieses über eine bloße Mietpreisspanne hinausgehende, überprüfbare Informationen enthält.

VDIV Aktuell Autorin - Franziska Bordt
Bordt, Franziska

Selbstständige Rechtsanwältin, 
Vorstandsmitglied, Referentin Recht 
VDIV Bayern