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09.12.2025 Ausgabe: 8/2025
(LG Krefeld, Beschluss vom 29.7.2025 – Az. 2 T 10/25)
Die zum 17. Juli 2024 eingeführte Vorschrift des § 130e Zivilprozessordnung (ZPO) stellt einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur medienbruchfreien Kommunikation im Zivilprozess dar. Mit ihr eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, Willenserklärungen – wie etwa eine Kündigung – wirksam in elektronisch übermittelte Schriftsätze zu integrieren. Einzige Voraussetzung ist, dass sie für den Empfänger „klar erkennbar“ ist. Der nachfolgende Beschluss des Landgerichts (LG) Krefeld setzt sich erstmals ausführlich mit den Anforderungen an diese neue Formfiktion auseinander und verdeutlicht, dass der Gestaltung von Schriftsätzen inhaltlich wie typografisch künftig eine gesteigerte Bedeutung zukommt.
Die Parteien sind durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen und erhob Räumungsklage. Nach Ansicht des Gerichtes war die ursprüngliche Kündigung formunwirksam; die Klägerin erklärte daher in der Klageschrift vorsorglich erneut die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, gestützt auf § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), b) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Die Kündigung war in einen allgemeinen Abschnitt zur Darstellung des Zahlungsverzugs eingebettet, ohne eigene Überschrift oder Hervorhebung. Der Schriftsatz war qualifiziert elektronisch signiert eingereicht worden, wurde den Beklagten jedoch nur in Papierform mit dem Prüfvermerk gemäß § 298 ZPO zugestellt. Die Klägerin berief sich auf die neue Vorschrift des § 130e ZPO, wonach eine in einem vorbereitenden elektronischen Schriftsatz enthaltene Willenserklärung als formwirksam gilt, wenn sie „klar erkennbar“ ist.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Die in der Klageschrift erklärte Kündigung sei mangels klarer Erkennbarkeit im Sinne von § 130e ZPO nicht formwirksam zugegangen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist die Klageschrift qualifiziert elektronisch signiert und damit formgerecht gemäß § 126a BGB abgegeben worden. Auch ist sie den Beklagten ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften der ZPO förmlich zugestellt worden. Jedoch fehlt es an der notwendigen klaren Erkennbarkeit der Kündigungserklärung im Sinne des § 130e ZPO.
§ 130e ZPO fingiert den Zugang einer schriftformbedürftigen Erklärung, wenn sie in einem elektronischen Dokument nach § 130a ZPO enthalten, dem Gegner zugestellt oder mitgeteilt und klar erkennbar ist.
Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „klare Erkennbarkeit“ zieht das Gericht Parallelen zum Verbraucherrecht, vgl. § 356 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2 Nr. 2 Versicherungsver-tragsgesetz (VVG), in dem das Deutlichkeitsgebot eine herausgehobene Darstellung verlangt, die schon beim bloßen Durchblättern des Textes ins Auge fällt. Übertragen auf die anwaltliche Praxis bedeute dies, dass eine Kündigung etwa durch eine eigene, fettgedruckte Überschrift, Einrückung, Rahmung oder einen klar abgegrenzten Abschnitt kenntlich gemacht werden muss.
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Kündigung ist am Ende eines allgemeinen Abschnitts zum Zahlungsverzug lediglich im Fließtext enthalten, ohne typografische oder strukturelle Hervorhebung. Eine Überschrift wie „Zahlungsverzug der Beklagten und Kündigung des Klägers“ ist nicht ausreichend, da sie sich auch auf bereits vorprozessual erklärte Kündigungen beziehen kann. Die Kündigungserklärung bleibt damit „versteckt“ im Sinne des § 130e ZPO und kann nicht als formwirksam zugegangen gelten.
VERWALTERSTRATEGIE
Die Entscheidung bringt ein wichtiges Stück Klarheit zur Anwendung des § 130e ZPO und verdeutlicht zugleich dessen Tücken. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber zwar die Schwellen für die elektronische Kommunikation gesenkt hat, jedoch keinesfalls auf Transparenz und Verständlichkeit verzichten will. Auch in der digitalen Sphäre bleibt das Erfordernis formklarer Gestaltung bestehen.
Die Anforderungen an die „klare Erkennbarkeit“ sind praxisgerecht, gleichwohl anspruchsvoll. Die Bezugnahme auf das Verbraucherrecht und das dort entwickelte Deutlichkeitsgebot überzeugt, da beide Bereiche auf Schutzbedürftigkeit des Empfängers und Transparenz angelegt sind. Der Vergleich zur typografischen Gestaltung von Widerrufsbelehrungen ist sachgerecht.
Für die Praxis ergibt sich daraus: Wer Willenserklärungen – etwa eine Kündigung – in einen elektronischen Schriftsatz integrieren will, muss auf eine optisch und strukturell deutlich erkennbare Platzierung achten. Dies gilt umso mehr, wenn die Erklärung nicht Gegenstand des gesamten Schriftsatzes ist, sondern eingebettet in Argumentation oder Sachverhalt.
Selbstständige Rechtsanwältin,
Vorstandsmitglied, Referentin Recht
VDIV Bayern