15.09.2026 Ausgabe: 6/2026

Mietrecht:Kein Anspruch auf Zustimmung zu einem konkret unzumutbaren Stecker-Solargerät

(AG Dresden, Endurteil vom 18.5.2026 – Az. 143 C 1125/25)

DAS THEMA

Seit Oktober 2024 gehören bauliche Veränderungen, die der Stromerzeugung durch Stecker-Solargeräte dienen, zu den mietrechtlich privilegierten Maßnahmen des § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vermieter können die Anbringung eines sogenannten Balkonkraftwerks daher nicht mehr ohne sachlichen Grund ablehnen.

Die gesetzliche Privilegierung ist jedoch nicht mit einem uneingeschränkten Recht des Mieters gleichzusetzen, jede von ihm gewünschte Anlage in jeder beliebigen Form anzubringen. Der Anspruch steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass die konkrete bauliche Veränderung dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters zugemutet werden kann.

Das Amtsgericht (AG) Dresden konkretisiert erstmals unter der neuen Rechtslage, welche Bedeutung dabei den Abmessungen des Solarmoduls, der Montageart, der Gebäudegestaltung und den Verkehrssicherungspflichten des Vermieters zukommt. Es lehnt einen Erlaubnisanspruch ab, weil die bereits angeschafften Module über den eigentlichen Balkonbereich hinausragen und aufgrund ihrer Erreichbarkeit durch Dritte konkrete Sicherheitsrisiken begründen würden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Vermieter das „Ob“ eines Stecker-Solargeräts grundsätzlich hinnehmen muss, hinsichtlich des „Wie“ aber weiterhin berechtigte Anforderungen stellen darf.

DER FALL

Der Kläger ist Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung. Er beabsichtigte, an der Außenseite seines Balkons ein Stecker-Solargerät mit zwei Solarpaneelen anzubringen. Die Module sollten an der Balkonbrüstung befestigt werden und zumindest einen erheblichen Teil der äußeren Balkonfläche abdecken.

Die Balkonbrüstung war einen Meter hoch; die Gesamthöhe des Balkons betrug 1,14 Meter. Demgegenüber wies das vom Mieter bereits angeschaffte Solarmodul eine Höhe von 1,13 Meter auf. Bei der vorgesehenen Montage wäre das Modul daher nicht vollständig innerhalb des durch die Brüstung begrenzten Balkonbereichs verblieben. Es hätte vielmehr über die Brüstung hinaus beziehungsweise unterhalb des Balkons in einen von außen zugänglichen Bereich hineingeragt.

Zwischen dem Modul und der Balkonbrüstung sollte zudem ein etwa vier Zentimeter breiter Spalt verbleiben. Unmittelbar vor dem Balkon verlief ein privater Grundstücksweg. Aufgrund der geringen Höhe des Balkons wären das Modul und dessen Befestigung von dort aus ohne Weiteres erreichbar gewesen.

Die Vermieterin lehnte die beantragte Erlaubnis ab. Sie machte insbesondere geltend, dass Kinder vom vorbeiführenden Weg aus hinter das Modul greifen, sich in dem Spalt verhaken oder durch Ziehen mechanische Belastungen auf das Modul und dessen Halterungen ausüben könnten. Hieraus ergäben sich Sicherheits-, Haftungs- und Verkehrssicherungsrisiken.

Der Mieter nahm die Vermieterin daraufhin auf Erteilung der Erlaubnis zur Installation des konkret vorgesehenen Stecker-Solargeräts in Anspruch.

Das AG Dresden hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis der konkret beantragten Ausführung ergibt sich insbesondere nicht aus § 554 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar sind bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Stecker-Solargeräte gesetzlich privilegiert. Die Vorschrift gewährt dem Mieter jedoch keinen Anspruch darauf, ein beliebiges, bereits angeschafftes Gerät unabhängig von seinen Abmessungen, der gewählten Montageart und den Auswirkungen auf das Gebäude anbringen zu dürfen.

Der Vermieter bleibt berechtigt, Anforderungen an eine fachgerechte und sichere Ausführung zu stellen. Ebenso darf er verlangen, dass die äußere Gebäudegestaltung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Im konkreten Fall beschränkt sich die vorgesehene Maßnahme nicht auf die Nutzung der dem Mieter überlassenen Balkonfläche. Der Balkon gehört zwar grundsätzlich zur Mietsache. Der vertrags­gemäße Mietgebrauch erstreckt sich aber nicht ohne Weiteres auf die Außenseite der Balkonbrüstung oder auf unterhalb des Balkons gelegene Gebäudebereiche. Ragt das Modul nach außen oder nach unten über den Balkonbereich hinaus, sind vielmehr Flächen betroffen, deren Gestaltung und Verkehrssicherheit in den Verantwortungsbereich der Vermieterin fallen.

Das Interesse des Mieters an der Nutzung eines Stecker-Solargeräts ist zwar gesetzlich privilegiert. Es rechtfertigt jedoch nicht die Anbringung gerade des bereits erworbenen Moduls in einer Ausführung, die über den Balkonbereich hinausragt und für Dritte vermeidbare Greif-, Verhakungs- und Zugbelastungsgefahren schafft.

Der Mieter werde durch die Entscheidung auch nicht generell von der Nutzung eines Stecker-Solargeräts ausgeschlossen. Ihm bleibe es unbenommen, die Erlaubnis für eine andere Anlage oder eine andere Montageart zu beantragen, bei der die festgestellten Risiken nicht bestünden.

VERWALTERSTRATEGIE

Das AG Dresden setzt die gesetzliche Privilegierung von Stecker-Solargeräten zutreffend um. Der Vermieter darf ein Balkonkraftwerk nicht mehr pauschal ablehnen. Er muss aber auch nicht jede bereits angeschaffte Anlage und jede gewünschte Befestigungsweise genehmigen.

Entscheidend ist die konkret beantragte Ausführung. Ragt das Modul über den räumlichen Bereich des Balkons hinaus, ist es für Dritte erreichbar oder schafft die Montage vermeidbare Greif-, Verletzungs-, Sturm- oder Haftungsrisiken, kann die Erlaubnis verweigert werden. Der Mieter behält jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, ein kleineres Modul, einen anderen Montageort oder eine sicherere Befestigung zu beantragen.

Für Vermieter und Verwalter empfiehlt sich deshalb ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst ist zu prüfen, ob ein Stecker-Solargerät grundsätzlich ermöglicht werden kann. Anschließend sind Abmessungen, Befestigung, Sicherheit, äußere Gestaltung, elektrische Voraussetzungen, Haftung und Rückbau für die konkrete Ausführung zu bewerten. Die Privilegierung betrifft damit vor allem das „Ob“. Das „Wie“ bleibt einer sachgerechten und einzelfallbezogenen Regelung zugänglich.

VDIV Aktuell Autorin - Franziska Bordt
Bordt, Franziska

Selbstständige Rechtsanwältin, 
Vorstandsmitglied, Referentin Recht 
VDIV Bayern

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