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Wärmepumpen beheizen längst nicht mehr nur Einfamilienhäuser, auch im Geschosswohnungsbau steigt ihr Anteil rasant: 2024 wurden bereits 45,9 Prozent der fertiggestellten Mehrfamilienhäuser in Deutschland mit Wärmepumpen als primäre Heizenergiequellen ausgestattet. Entsprechend stellt sich die Frage, wie die Betriebskosten – vor allem für Strom – auf die Miet- oder Eigentümerparteien zu verteilen sind. Auskunft gibt die Heizkostenverordnung (HKVO): Seit 1. Oktober 2024 müssen in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Wärmepumpe die Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Für Vermieter und Immobilienverwaltungen gab es eine Übergangsfrist bis 30.September 2025, um die erforderlichen Messgeräte zur individuellen Verbrauchserfassung zu installieren. Seit 1.Oktober 2025 ist die pauschale Abrechnung des Stromverbrauchs von Wärmepumpen für Heizzwecke nicht mehr zulässig. Nur tatsächlich entstandene Kosten dürfen auf Hausbewohner umgelegt werden.
Jedes Gebäude und Heizsystem braucht ein maßgeschneidertes Mess- und Abrechnungskonzept. Besonders bei Wärmepumpen, die auch kühlen, sind Standards oft nicht ausreichend.
Leiter Kompetenzcenter Technik,
Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG
www.minol.de