27.07.2026 Ausgabe: 5/2026

Noch in der Schwebe

Was das TKG-Änderungsgesetz für den bundesweiten Breitbandausbau rechtlich bedeuten könnte

Am  10. Juni hat das Bundeskabinett das TKG-Änderungsgesetz 2026 beschlossen – rund ein Jahr, nachdem sich der Bundestag erstmals damit befasst hatte. Nach dessen Sommerpause geht der Regierungsentwurf mit leichten Änderungen im September ins parlamentarische Verfahren. Dem Bundes-ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) zufolge könnte es noch in diesem Jahr in Kraft treten, um den flächendeckenden Ausbau von Breitband-netzen effektiver voranzutreiben. Wohnungswirtschaftlich relevant sind dabei im Wesentlichen die folgenden geplanten Änderungen.

Glasfaser bis in jedes Gebäude

Ein Glasfaseranschluss kann nicht mehr ohne Weiteres verhindert werden. Das geltende TKG enthält bereits Re-gelungen, die den Anschluss von Gebäuden an Netze mit „sehr hoher Kapazität“, insbesondere Glasfaser, privilegieren. In vielen Fällen können Netzbetreiber Gebäude an ein Glasfasernetz anschließen, ohne dass Eigentümer dies vollständig verhindern können. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch jede Wohnung im Gebäude angeschlossen wird.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, dass jeder Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung über einen Glasfaseranschluss verlangen kann, die übrigen Eigentümer eine solche Maßnahme nicht blockieren dürfen. Die Kosten trägt in der Regel zunächst derjenige, der die Maßnahme verlangt, sofern nichts anderes beschlossen wird.

In § 144 TKG-Änderungsgesetz heißt es nun: „Bei Fehlenverfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen haben Betreiber gegenüber dem Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten.“ Damit soll der Vollausbau, bei dembestimmte technische Mindestvorgaben erfüllt werden müssen, im Vergleich zu Einzelanschlüssen von Wohnungen effizienter werden.

Freiere Anbieterwahl

Neu geregelt wird der Zugang von Telekommunikations-unternehmen zu bestehenden Netzinfrastrukturen in Gebäuden: Sie erhalten diskriminierungsfreien Zugang, auch wenn sie das Netz nicht selbst installiert haben, sodass Nutzer aus einer größeren Zahl von Anbietern wählen können.

Vereinfachte Genehmigungen

Der Netzausbau in der Fläche, also auf Straßen und Wegen, wird vereinfacht: Das bisherige Genehmigungsverfahren wird auf ein Anzeigeverfahren umgestellt. Bereits einen Monat nach Bauanzeige für eine solche Maßnahme kann ein Bauunternehmen mit den Arbeiten beginnen, ohne die Genehmigung abwarten zu müssen.

Kosten und Refinanzierung

Nimmt ein Telekommunikationsunternehmen das geplante Recht auf Vollausbau in einem Gebäude in Anspruch, erfolgt der Netzausbau bis in die Wohnungen auf dessen Kosten.

Gebäudeeigentümer, die selbst in den erstmaligen Netzanschluss investieren, können die Ausbaukosten als Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Betriebs-kostenabrechnung gemäß§ 72 TKG in Verbindung mit § 2 Nr. 15 lit. c der Betriebskostenverordnung auf ihre Mieter umlegen, auch wenn diese den Anschluss nicht nutzen: aktuell max. 60 Euro pro Jahr, insgesamt bis zu 560 Euro in neun Jahren. Das TKG-Änderungsgesetz sieht eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf 720 Euro und eine Verlängerung des Umlagezeitraums auf zwölf Jahre vor. Die bisherige Begründungspflicht, wenn die Kosten einer solchen Maßnahme 300 Euro übersteigen, soll künftig entfallen, ebenso die Vorlage dreier Vergleichsangebote als Nachweis der Wirtschaftlichkeit.

Körner, Andrea

Redaktion

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