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03.03.2026 Ausgabe: 1&2/2026
Mit Ablauf des Jahres 2025 wollte der Gesetzgeber u. a. durch das Steuer-änderungsgesetz 2026 noch einige steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger auf den Weg bringen. Fraglich ist jedoch, ob diese geplanten Änderungen hierfür ausreichen oder überhaupt den beabsichtigten Wachstumsimpuls auslösen können. Denn gleichzeitig stehen diesen Entlastungen erhebliche Mehrbelastungen gegenüber, wie die steigende CO2-Abgabe und die höheren Sozialbeiträge, die die Entlastungen häufig wieder aufheben. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen näher beleuchtet.
Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro (24.696 Euro für Ehepaare). Zur Vermeidung kalter Progression werden die Tarifzonen angepasst: Der Eingangssteuersatz (14 Prozent) greift ab 12.349 Euro, der Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 69.879 Euro bzw. 139.758 Euro bei Ehepaaren.
Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag erhöhen sich auf 20.350 Euro (40.700 Euro bei Ehegatten). Für Eltern steigt das Kindergeld um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 156 Euro auf 6.828 Euro. Zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfrei betrag ergibt sich für 2026 ein Gesamtbetrag von 9.756 Euro bei zusammenveranlagenden Eltern, die je Kind steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Alleinstehenden liegt der Gesamtfreibetrag bei 4.878 Euro je Kind.
Berufspendler dürfen sich freuen: Die sog. Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Bisher konnten Pendler 30 Cent pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer ansetzen. Die Pauschale galt nur für die einfache Entfernung.
Ab dem Jahr 2026 dürfen Steuerpflichtige nach dem geänderten § 9 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nun für jeden Entfernungskilometer einheitlich 38 Cent geltend machen.
Beispiel: Bei 220 Arbeitstagen und einer einfachen Entfernung von 18 km steigen die abzugsfähigen Werbungskosten von 1.188 Euro auf 1.504 Euro, also um 316 Euro. Damit wird bereits die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro nun allein durch die Pendlerpauschale überschritten, was die Einkommensteuer mindert – sofern eine Steuererklärung eingereicht wird.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, also die Einkommensobergrenzen, bis zu denen Beiträge erhoben werden, steigen 2026 deutlich:
Renten- und Arbeitslosenversicherung: von 8.050 Euro auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich)
Grund ist die Lohnentwicklung von rund 5,16 Prozent. Die Beitragssätze selbst bleiben unverändert:
Allerdings haben rund 45 Gesetzliche Krankenkassen (GKV) ihre Zusatzbeiträge erhöht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent.
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde im Juli 2025 beschlossen, den Körper-schaftsteuersatz schrittweise ab dem Veranlagungsjahr 2028 zu senken. Entgegen vereinzelter politischer Forderungen setzt die Senkung nicht bereits 2026 ein, sondern beginnt erst ab 2028. Der Satz reduziert sich jährlich um ein Prozent:
Durch diese Absenkung reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag, der auf die niedrigere Steuerbemessungsgrundlage berechnet wird.
Im Rahmen des im Koalitionsvertrag angekündigten In-vestitions-Boosters wurde die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung befristet wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Anders als bei der linearen Abschreibung, bei der der Werteverzehr eines Anlageguts gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird, können diese Wirtschaftsgüter nun mit bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch mit 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abgeschrieben werden.
Durch die degressive Abschreibung kann der Unternehmer die Steuerlast in den ersten Jahren deutlich senken und so zusätzliche Liquidität für Investitionen schaffen. Zu beachten ist jedoch, dass der Vorteil gegenüber der linearen Abschreibung im späteren Nutzungszeitraum abnimmt und ab dem Jahr 2028 niedrigere Körperschaftsteuersätze gelten.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge, § 7 Abs. 2a EStG: Für Elektrofahrzeuge, § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), die zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Kosten abgeschrieben werden. Danach gelten gestaffelte Sätze: zehn Prozent, fünf Prozent, fünf Prozent, drei Prozent, zwei Prozent.
Ebenfalls wurde die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um weitere fünf Jahre verlängert. Dadurch werden nun erstmals ab 2026 zugelassene reine Elektrofahrzeuge weiterhin für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 und ist auf den 31. Dezember 2035 begrenzt.
Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Parallel dazu wurde die Grenze für Minijobs auf 603 Euro pro Monat angehoben. Zum Vergleich: Im Jahr 2025 lag der Mindestlohn noch bei 12,41 Euro pro Stunde.
2026 stellt der Bund 6,5 Mrd. Euro zur Senkung der Strom-Netzentgelte bereit – Haushalte sparen rund 100 Euro. Die Gasspeicherumlage entfällt, was zusätzliche Entlastung bringt. Für die Industrie ist ein befristeter Strompreis von fünf Cent/kWh geplant, Details stehen noch aus. Die Strompreiskompensation läuft bis 2030 weiter. Der CO2-Preis steigt auf bis zu 65 Euro pro Tonne, was Benzin und Gas verteuert; Vermieter dürfen CO2-Kosten weiterhin umlegen.
Rechtsanwalt (Syndikusanwalt),
Fachanwalt für Steuerrecht,
LKC Grünwald GmbH & Co. KG
www.lkc-gruenwald.de
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