03.03.2026 Ausgabe: 1&2/2026

Stromausfall in Berlin

Eine Einordnung für die Immobilienwirtschaft

Der mehrtägige Stromausfall in Teilen Berlins Anfang 2026 hat gezeigt, wie anfällig selbst eine hoch entwickelte Metropole gegenüber Unterbrechungen der Energieversorgung sein kann. Für die Immobilienwirtschaft ist er kein Hinweis auf einen landesweiten Blackout, aber ein Beleg dafür, dass regionale Stromausfälle realistisch sind. Ihre Folgen reichen von Sachschäden bis zu Haftungs- und Wertminderungsrisiken und machen Vorsorge zu einem Bestandteil ordnungsgemäßer Bewirtschaftung.

Der Vorfall zeigt die hohe Abhängigkeit moderner Gebäude von Strom. Technische Anlagen fallen häufig gleichzeitig aus. Besonders betroffen sind Neubauten und stark sanierte, technisch vernetzte Objekte, deren Störanfälligkeit durch fehlende Redundanzen steigt. Ältere Gebäude sind zwar weniger digitalisiert, verfügen jedoch oft über überalterte Heizungs- und Leitungssysteme mit anderen, klassischen Schadensbildern. Stromabhängigkeit betrifft damit den gesamten Gebäudebestand, unabhängig vom Baualter. Entgegen der häufigen Annahme bieten auch Photovoltaik(PV)-Anlagen ohne Netztrennung sowie ein Ersatz- oder Notstromkonzept keine Absicherung. Bei Stromausfällen schalten sie sich netzbedingt ab und leisten keinen Beitrag zur Gebäudeversorgung.

Bereits kurze Stromunterbrechungen können erhebliche Schäden verursachen, insbesondere bei Frost. Fällt die Heizung aus, drohen eingefrorene und platzende Leitungen. Wasserschäden werden häufig erst beim Wiederanlauf erkannt. Wärmepumpen reagieren sensibel auf unsachgemäßes Wiederhochfahren, was zu schweren Schäden, langen Ausfallzeiten und hohen Kosten führen kann. Nutzungsausfälle von Wohn- und Gewerbeflächen sind die unmittelbare Folge.

Hinzu kommen Folgeschäden an Steuerungs-, Sicherheits-und Aufzuganlagen sowie längere Stillstände durch Prüf- und Wiederinbetriebnahmeprozesse. Verdeckte Wasserschäden führen häufig zeitverzögert zu Schimmel-und Substanzschäden. Charakteristisch ist, dass viele Schäden nicht durch den Stromausfall selbst entstehen, sondern durch unzureichende Organisation und unklare Zuständigkeiten.

Rechtlicher Rahmen: Organisation statt Autarkie

Weder Eigentümer noch Verwalter sind verpflichtet, Gebäude autark oder vollständig mit Notstrom zu versorgen. Maßstab ist die ordnungsgemäße Verwaltung, nicht technische Vollvorsorge. Diese verlangt, objektspezifische Risiken zu erkennen, realistisch zu bewerten und organisatorisch vorbereitet zu sein. Bei Stromausfällen geht es daher nicht um Notstrombetrieb, sondern um klare Zuständigkeiten, sachgerechtes Handeln und nachvollziehbare Dokumentation.

Ein Stromausfall begründet für sich genommen in der Regel keine Haftung, da er meist höhere Gewalt darstellt. Haftungsrisiken entstehen erst im Umgang mit den Folgen, etwa bei Verletzung von Organisations-, Verkehrssicherungs- oder Schadenminderungspflichten. Sicherheitsrelevante Anlagen dürfen nach Wiederkehr der Stromversorgung nicht ungeprüft freigegeben werden, unklare Flucht- und Rettungswege sind haftungsrelevant.

Auch die Wiederinbetriebnahme technischer Anlagen unterliegt Sorgfaltsanforderungen. Unsachgemäßes oder eigenmächtiges Hochfahren kann vermeidbare Schäden verursachen und als Organisationsverschulden gelten. Bei hilfsbedürftigen Personen steigen die Anforderungen an Organisation, Kontrolle und Kommunikation deutlich.

Mietrechtliche Auswirkungen: Mangel, Minderung, Folgerisiken

Der Ausfall von Strom, Heizung oder Warmwasser stellt regelmäßig einen Mietmangel im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit; Ursache oder Verschulden sind unerheblich. Auch durch höhere Gewalt verursachte Ausfälle schließen eine Mietminderung nicht aus.

Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. Bei längerem Ausfall zentraler Versorgungsfunktionen, insbesondere von Heizung und Warmwasser in der Heizperiode, sind erhebliche bis vollständige Mietminderungen rechtlich vertretbar. Für Vermieter entsteht dadurch ein unmittelbares wirtschaftliches Risiko, das sich in Mehrparteienobjekten verstärkt.

Mieter müssen Mängel anzeigen, in der Praxis gehen jedoch häufig zahlreiche Meldungen parallel ein. Mietminderungen lassen sich rechtlich nicht verhindern, ihre wirtschaftlichen Folgen aber durch schnelle Reaktion, transparente Kommunikation, strukturierte Abläufe und lückenlose Dokumentation begrenzen.

Haftung des Netzbetreibers: rechtlich stark begrenzt

Schäden infolge eines Stromausfalls begründen regelmäßig keine Ersatzansprüche gegen den Netzbetreiber. Dieser schuldet keine unterbrechungsfreie Versorgung, sondern lediglich den Netzbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik. Nach § 6 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist die Haftung bei höherer Gewalt oder nicht zu vertretenden Ereignissen weitgehend ausgeschlossen.

Ersatzansprüche bestehen nur bei nachweisbarem Verschulden, etwa grober Fahrlässigkeit oder Organisationsversagen. Die Beweislast liegt beim Geschädigten und ist praktisch kaum zu erfüllen. Stromausfälle und ihre Folgen sind daher grundsätzlich dem Risikobereich von Eigentümern und Verwaltern zuzuordnen.

Versicherungsschutz: begrenzt und strikt pflichtgebunden

Der Stromausfall selbst ist kein versicherter Schaden. Gebäude-, Hausrat- und Betriebsunterbrechungsversicherungen leisten in der Regel nur für bestimmte Folgeschäden, etwa Frost­ oder Leitungswasserschäden oder – je nach Vertrag – Schäden an technischen Anlagen.

Voraussetzung für eine Regulierung ist die Einhaltung von Schadenminderungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten. Maßgeblich ist nicht das Ereignis, sondern der Umgang mit seinen Folgen. Unsachgemäße Maßnahmen, Verzögerungen oder eigenmächtige Eingriffe können zu Leistungskürzungen oder zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Entscheidend sind eine fachgerechte Wiederinbetriebnahme und eine lückenlose Dokumentation. Versicherungsschutz ersetzt keine Vorsorge, sondern setzt sie voraus.

Conclusio

Der Berliner Stromausfall verdeutlicht die Grenzen technischer Systeme innerhalb eines insgesamt stabilen Versorgungsrahmens. Für Eigentümer und Verwaltungen sind Stromausfälle kein Ausnahmezustand, sondern ein vorhersehbares Betriebsrisiko.

Blackout-Vorsorge ist keine Frage technischer Autarkie oder maximaler Absicherung. Maßstab ist ordnungsgemäße Verwaltung: Risiken erkennen, Zuständigkeiten klären, im Ereignisfall sachgerecht handeln und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Nicht Technik, sondern Organisation, Handlungssicherheit und Nachweisfähigkeit entscheiden darüber, ob ein Stromausfall beherrschbar bleibt oder in rechtliche, wirtschaftliche und haftungsrelevante Probleme eskaliert.

VDIV Aktuell Autorin - Dr. Katharina Flämig
Flämig, Dr. Katharina

Referentin Pressse- und 
Öffentlichkeitsarbeit 
VDIV Deutschland