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08.05.2013 Ausgabe: 3/2013
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger hatten mehrere in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse angefochten. In der Klageschrift wurde der Verwalter aufgefordert, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und beim Gericht beantragt, den Verwalter zur Vorlage zu verpflichten. Der Verwalter war der unter Fristsetzung ergangenen Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen.
Bislang war der Wohnungseigentümer, der Beschlussanfechtung erhoben hatte, dem Risiko ausgesetzt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die übrigen Wohnungseigentümer nicht mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benennen zu können, sodass die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Diese Gefahr besteht jetzt nicht mehr. Der Beschlussanfechtungskläger erhebt die Klage in zulässiger Weise, wenn er das gemeinschaftliche Grundstück genau bezeichnet, in der Klageschrift die Verwaltung auffordert, eine aktuelle Wohnungseigentümerliste vorzulegen, und beantragt, dies auch gerichtlich anzuordnen. Nach Ansicht des BGH ist der Verwalter verpflichtet, auf bloße Anordnung des Gerichts hin, eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen und damit den Kläger dabei zu unterstützen, die Klage in zulässiger Weise zu erheben. Dazu ist erforderlich, dass der Kläger alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ladungsfähiger Adresse benennen kann. Er benötigt die aufgrund des Verwaltervertrags jedem einzelnen geschuldete Unterstützung des Verwalters, weil die ladungsfähigen Adressen nicht ohne Weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich sind und Änderungen im Eigentum auch außerhalb des Grundbuchs, zum Beispiel durch eine Erbschaft, möglich sind.
Dokumentation: BGH, Urteil vom 14. 12. 2012 – V ZR 162/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 4 vom 18. 2. 2013.
Die Anordnung des Gerichts kann bei Nichtbefolgung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5 bis 1.000 Euro und gegebenenfalls sogar mit Zwangshaft durchgesetzt werden. Nicht nur deshalb, sondern auch weil der Verwalter für die Erfüllung seiner Aufgaben, beispielsweise die Ladung zur Eigentümerversammlung, eine aktuelle Liste benötigt, sollte diese akribisch gepflegt werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur Wohnungseigentümer, sondern alle Sondereigentümer Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind.
Foto: © Galushko Sergey / Shutterstock.com
Dr. Susanne Schießer ist Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Immobilien im Bestand, Immobilientransaktionen und Grundstücksrecht, Bauträgerrecht, Architekten- und Ingenieurrecht und dem Projektsteuerungsrecht. Sie hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht in der Fach- und Wirtschaftspresse. Seit 2009 ist sie Salary Partner in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“. www.sibeth.com
Linda Ostermann ist Rechtsassessorin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sie studierte in Regensburg und Paris. Seit Abschluss des Referendariats beim OLG Nürnberg arbeitet sie für die Kanzlei „Sibeth Partnerschaft“.