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Ein Leitfaden fürs richtige Vorgehen – von Erstmaßnahmen bis Abschluss der Sanierung
In Deutschland kommt es jährlich zu mehr als 1,2 Millionen Leitungswasserschäden, die nur über die Gebäudeversicherung reguliert werden. Den Versicherungen entstehen dadurch Kosten in Höhe von rund 4,5 Mrd. Euro – hierin enthalten sind noch nicht die Schadenereignisse durch Starkregen und/oder Überschwemmungen. In der Regel sind Leitungswasserschäden, ausgelöst durch „bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser,“ von der Gebäudeversicherung gedeckt. Darunter fallen z. B. Leckagen in wasserführenden Leitungen durch Frost, Korrosion, Materialermüdung oder mechanische Einwirkung.
Ist ein Wasserschaden eingetreten, muss umgehend gehandelt werden. In der Praxis sind Betroffene mit dieser Situation häufig überfordert und unsicher, welche Maßnahmen nun sinnvollerweise zu ergreifen sind. Einen guten Überblick bietet hier die „Richtlinie zur Leitungswasserschaden-Sanierung“ VdS 3150 – mit einem Ablaufschema der notwendigen Schritte für Geschädigte. Dazu gehören:
§ 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „Abwendung und Minderung des Schadens“ verpflichtet Versicherungsnehmer zur Schadenminimierung:
„1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
2 Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3 Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
4 Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.“
(Quelle: § 82 VVG: Abwendung und Minderung des Schadens, www.dejure.org)
Nachdem die Erstmaßnahmen durch den Geschädigten durchgeführt worden sind, sollte ein Fachunternehmen zur Sanierung von Wasserschäden hinzugezogen werden. Nach einer qualifizierten und umfänglichen Schadenaufnahme erstellt dieses ein Angebot über die erforderlichen Maßnahmen. Ohne eine fachgerechte Sanierung des Wasserschadens kann es zu langfristigen Schäden kommen, u. a.:
Auf Grundlage der Schadenaufnahme entscheidet das Fachunternehmen, welche Trocknungsverfahren zum Einsatz kommen. Die technische Trocknung lässt sich nach folgenden Grundprinzipien vornehmen:
technische Austrocknung von Bauteilen ohne Hohlräume und/oder Dämmschichten,
technische Austrocknung von Bauteilen mit Hohlräumen und/oder Dämmschichten, wofür wiederum mehrere Möglichkeiten bestehen:
- das Überdruck-Verfahren
- das Unterdruck-Verfahren
- das Hohlraumtrocknungs-Verfahren
Ist Wasser in die Fußbodenkonstruktion gelangt, muss diese mithilfe des Unterdruckverfahrens getrocknet werden. Hierfür werden in definierten Abständen Löcher in den Estrich gebohrt, i. d. R. wird der Randstreifen freigelegt und über diesen die vorgetrocknete und warme Luft angesaugt. Beim Durchströmen der Fußbodenkonstruktion reichert sich die trockene Luft mit Feuchtigkeit an, sodass die feuchte bzw. nasse Dämmschicht trocknet. Je nach Durch-feuchtungsgrad und verbautem Dämmmaterial dauert eine solche Trocknung der Estrich-Dämmschicht zehn bis 14 Tage. Zum Einsatz kommen hier Seitenkanalverdichter oder Turbinen in Verbindung mit Wasservorabscheidern und Filtern, um die Feuchtigkeit aus der Bodenkonstruktion zu saugen. Kondens- oder Adsorptionstrockner erzeugen die erforderliche trockene Prozessluft. Zur Erhaltung des Oberbelags gibt es unterschiedliche Verfahren, deren Einsatz vor Beginn der Sanierungsarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. Geschädigten vereinbart werden.
Sind Oberflächen wie Wände und/oder Putz durchfeuchtet, wird eine sog. Oberflächen-/Raumtrocknung aufgebaut. Hier kommen Kondenstrockner oder Adsorptionstrockner in Verbindung mit Ventilatoren zum Einsatz. Wichtig bei der Oberflächentrocknung ist, dass die zu trocknenden Flächen dampfdiffusionsoffen sind. Das bedeutet, die vorhandenen Wandbeläge (Farbe, Tapete, Grundierung etc.) müssen vorher entfernt werden. Nur dann kann der Baustoff die aufgenommene Feuchtigkeit auch wieder abgeben.
Der Erfolg der technischen Trocknung wird in einem Messprotokoll festgehalten, das Auftraggebern als Leistungsnachweis dient. Das Verschließen der Bohrlöcher gehört noch zum Leistungsumfang des Sanierungsunternehmens und wird im Zuge des Abbaus der eingesetzten Geräte vorgenommen. Wurden im Angebot auch Wiederherstellungsarbeiten vereinbart, werden diese im Anschluss an die technische Trocknung durch Mitarbeiter oder Nachunternehmer des Sanierungsunternehmens ausgeführt. Nach Abschluss aller Maßnahmen erfolgt die gemeinsame Abnahme der ausgeführten Arbeiten. Auftraggebern sollten nach einem Wasserschaden die folgenden Dokumente – u. a. zur Schadenregulierung durch die Versicherung – stets vorliegen:
Ein ungewollter Wassereintritt in ein Gebäude infolge von Rohrbruch, Hochwasser oder Starkregenereignissen ist sowohl technisch als auch wirtschaftlich eine bedeutsame Schadensursache. Erfolg und Effizienz einer Trocknungs-maßnahme hängen dabei sowohl von der Ursache und dem Ausmaß der Durchfeuchtung als auch von der Wahl eines geeigneten Sanierungsunternehmens und der eingesetzten Verfahren ab.
Qualitätsmanagement Aqua Group GmbH, Holzkirchen,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Bautentrocknungsgewerbe
www.aquagroup-gmbh.de