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14.04.2026 Ausgabe: 3/2026
(LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.1.2026 – Az. 2-13 S 26/24)
Sanierungen am Gemeinschaftseigentum sind Alltag in Wohnungseigentumsanlagen – und regelmäßig mit Beeinträchtigungen einzelner Eigentümer verbunden. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn nicht nur einzelne Gebrauchsvorteile, sondern prägende Bestandteile einer Wohnung über Jahre hinweg faktisch entzogen werden. Das Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. vom 15. Januar 2026 zeigt eindrücklich, dass der Entzug einer großzügigen Dachterrasse mehr sein kann als eine bloße Unannehmlichkeit. Wird eine solche Fläche – die den Charakter der Wohnung maßgeblich bestimmt – über einen längeren Zeitraum unbenutzbar, kann dies sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage einen Ausgleichsanspruch begründen. Für Verwaltungen bedeutet das: Sanierungsmaßnahmen müssen nicht nur technisch und wirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich sorgfältig geplant werden.
Der Kläger ist Eigentümer einer Penthouse-Wohnung innerhalb der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Einheit verfügt über eine Wohnfläche von 205 qm sowie über eine Dachterrasse und zwei Balkone mit einer Gesamtaußenfläche von 140 qm.
Im Jahr 2016 fasste die Gemeinschaft einen Beschluss zur Sanierung der Terrassen- und Balkonflächen; die Arbeiten wurden 2017 durchgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Ausführung fachgerecht erfolgte. Seit Abschluss der Maßnahmen fehlt es auf den Außenflächen an einem ordnungsgemäßen Bodenbelag.
Der Kläger macht geltend, die Dachterrasse sei infolge des fehlenden bzw. mangelhaften Belags, stehender Wasseransammlungen mit Ungezieferbefall sowie erhöhter Rutschgefahr – insbesondere angesichts seiner eingeschränkten Mobilität – faktisch nicht nutzbar gewesen. Er verlangt daher für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2022 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 26.500 Euro wegen des Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit der Terrassen- und Balkonflächen.
Das Landgericht verneint zunächst eine deliktische oder vertragliche Schadensersatzhaftung der GdWE wegen mangelhafter Durchführung des Beschlusses. Da die streitgegenständlichen Arbeiten vor Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2020 durchgeführt wurden, war das alte Recht maßgeblich. Eine unmittelbare Haftung der Gemeinschaft für etwaige Ausführungsfehler bestand nach damaliger Rechtslage nicht; denkbar seien allenfalls Ansprüche gegen das beauftragte Unternehmen.
Damit verschiebt sich der Fokus von einer Pflichtverletzung hin zu einem Ausgleichsanspruch wegen Sonderopfers nach § 14 Nr. 4 WEG a. F./§ 14 Abs. 3 WEG n. F. Demnach kann ein Wohnungseigentümer einen Ausgleich verlangen, wenn ihm durch Maßnahmen der Gemeinschaft ein besonderer Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Entscheidend war hier die qualitative und quantitative Bedeutung der Dachterrasse. Mit einer Fläche von 140 qm stellte sie einen erheblichen Bestandteil der Gesamtwohnnutzung dar. Angesichts ihrer Größe und Ausgestaltung prägte sie den Charakter der Penthouse-Wohnung maßgeblich. Hinzu kam die individuelle Situation des Klägers, der in seiner Mobilität eingeschränkt war und auf die barrierearme Außenfläche in besonderem Maße angewiesen war. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten des reformierten WEG stützte das Gericht den Anspruch auf § 14 Abs. 3 WEG n. F. Dieser normiert nunmehr ausdrücklich einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Geld, der sich an den Grundsätzen des § 906 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientiert.
Dogmatisch handelt es sich nicht mehr um Schadensersatz im engeren Sinne, sondern um einen Entschädigungsanspruch wegen eines Sonderopfers. Das Landgericht bejaht ein solches Sonderopfer, da die mehrjährige Nichtnutzbarkeit der prägenden Dachterrasse einer erheblichen Gebrauchsentziehung gleichkomme. Die Höhe der Entschädigung wird unter Heranziehung der anteiligen ortsüblichen Miete für die Terrassenfläche geschätzt, wobei der Anspruch auf die Monate zu beschränken ist, in denen eine übliche Nutzung zu erwarten war.
Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 konkretisiert das LG Frankfurt a. M. die Voraussetzungen eines Entschädi-gungs- bzw. Aufopferungsanspruchs bei längerfristigem Entzug der Nutzung einer Dachterrasse. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede Beeinträchtigung von Sondereigentum einen Ausgleichsanspruch begründet – wohl aber dann, wenn der betroffene Gebäudeteil die Wohnung maßgeblich prägt und dessen Entzug einem erheblichen Substanzverlust der Wohnqualität gleichkommt.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Verwaltungspraxis bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten bei länger andauernden Gebrauchseinschränkungen einzelner Einheiten stets prüfen, ob ein Sonderopfer vorliegt, das einen Entschädigungsanspruch auslösen kann. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die betroffene Fläche einen erheblichen Anteil an der Gesamtwohnfläche ausmacht, sie den Charakter der Wohnung maßgeblich prägt (z. B. Penthouse mit Dachterrasse), besondere persönliche Umstände die Bedeutung der Fläche erhöhen und die Einschränkung über einen längeren Zeitraum andauert.
Selbstständige Rechtsanwältin,
Vorstandsmitglied, Referentin Recht
VDIV Bayern
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