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26.05.2026 Ausgabe: 4/2026
(LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.3.2026 – Az. 2-13 S 22/25)
Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist die Durchsetzung von Ansprüchen innerhalb der Gemeinschaft grundlegend neu geordnet worden. Die Verantwortung für die Rechtsverfolgung liegt nunmehr zentral bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) – mit der Folge, dass einzelne Eigentümer ihre Abwehr- und Unterlassungsansprüche regelmäßig nicht mehr selbstständig geltend machen können. In diesem Gefüge kommt der Frage besondere Bedeutung zu, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft zum Einschreiten verpflichtet ist und wann sie ein Tätigwerden ablehnen darf. Die Entscheidung, ob gegen einen störenden Eigentümer vorzugehen ist, wird zunehmend zur haftungsträchtigen Weichenstellung für Verwalter und Eigentümergemeinschaften. Fehlentscheidungen können nicht nur zu fortdauernden Beeinträchtigungen führen, sondern auch gerichtliche Verfahren nach sich ziehen, in denen einzelne Eigentümer die Gemeinschaft zur Rechtsverfolgung zwingen.
Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. beleuchtet diese Spannungsfelder. Sie zeigt, dass die Gemeinschaft nicht frei darüber disponieren kann, ob sie gegen Störungen vorgeht, und dass die Schwelle zur gerichtlichen Erzwingung niedriger liegen kann als bislang angenommen.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer GdWE und wenden sich gegen die Nutzung von Kellerräumen durch einen anderen Miteigentümer, die sie als teilungserklärungswidrig ansehen. Der betreffende Eigentümer nutzte eine Teileigentumseinheit nicht lediglich entsprechend ihrer Zweckbestimmung, sondern betrieb dort gewerblich ein Büro sowie einen Reparaturbetrieb für Kleinelektrogeräte. Die Kläger sahen hierin eine unzulässige Nutzung insbesondere der zugeordneten Kellerräume und begehrten ein Einschreiten der Gemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung brachten sie daher einen Beschlussantrag ein, der auf die Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Kellerräume gerichtet war. Dieser Antrag wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt.
Die Kläger erhoben daraufhin Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss sowie zugleich Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel, die Gemeinschaft zur gerichtlichen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen den störenden Eigentümer zu verpflichten. Während das Amtsgericht der Klage insgesamt stattgab, verfolgte die beklagte Gemeinschaft im Berufungsverfahren weiterhin die vollständige Klageabweisung.
Das LG Frankfurt a. M. differenziert zwischen Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage und gelangt zu einer teilweise abweichenden Bewertung. Hinsichtlich der Anfechtungsklage verneint das Gericht deren Erfolg. Ein Negativbeschluss entspricht bereits dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert sei. Eine solche Ermessensreduzierung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der begehrte Positivbeschluss selbst anfechtbar ist oder mehrere zulässige Handlungsalternativen bestehen.
Vorliegend fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten Beschlussantrag. Weder die konkret untersagte Nutzung noch die betroffenen Kellerräume sind ausreichend präzisiert worden, sodass die Anforderungen an die Bestimmtheit von Beschlüssen – auch mit Blick auf deren Bindungswirkung gegenüber Sondernachfolgern gemäß § 10 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – nicht erfüllt sind.
Demgegenüber bejaht das Gericht die Beschlussersetzungsklage. Ein Anspruch auf Beschlussersetzung besteht, wenn eine notwendige Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung unterbleibt.
Dies ist hier der Fall, da die geltend gemachte Nutzung der Kellerräume gegen die Teilungserklärung verstößt und damit grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch begründet. Seit Inkrafttreten des WEMoG sei die Durchsetzung solcher Ansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG der Gemeinschaft zugewiesen. Lehnt die Gemeinschaft ein Tätigwerden ab, kann der einzelne Wohnungseigentümer ein Einschreiten verlangen und dieses im Wege der Beschlussersetzungsklage durchsetzen, sofern ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt. Eine Grenze besteht lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung mit einem übermäßigen Prozessrisiko verbunden ist, etwa wenn der Anspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
VERWALTERSTRATEGIE
Das LG Frankfurt a. M. stärkt die Durchsetzungsmöglichkeiten einzelner Wohnungseigentümer und trägt damit den strukturellen Veränderungen durch das WEMoG Rechnung. Für die Praxis ergeben sich mehrere wichtige Konsequenzen: Ein Wohnungseigentümer kann mittels Beschlussersetzungsklage die Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft gegen einen anderen Eigentümer erzwingen, wenn ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt; die Ablehnung eines entsprechenden Beschlusses entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn kein Anspruch besteht oder ein erhebliches Prozessrisiko entgegensteht.
Die Ablehnung eines Einschreitens durch die Gemeinschaft ist damit nicht risikolos: Liegt ein schlüssiger Anspruch vor, kann der einzelne Eigentümer die Rechtsverfolgung gerichtlich erzwingen. Verwalter und Gemeinschaften müssen bei der Entscheidung über ein Tätigwerden sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch zumindest ernsthaft in Betracht kommt.
Selbstständige Rechtsanwältin,
Vorstandsmitglied, Referentin Recht
VDIV Bayern
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