Mietrecht

Mieter darf Wespennest sofort entfernen lassen

Ganz gleich ob beim Grillen auf der Terrasse oder beim Eis auf dem Balkon: Wespen sind oft dabei. Doch was tun, wenn die Tierchen nicht zur Nahrungsaufnahme vorbeischauen, sondern gleich ein Nest in Hof oder Garten erreichtet haben? Fest steht: Droht akute Gefahr für den Mieter oder Bewohner, darf dieser es auf Kosten des Vermieters sofort entfernen lassen.

Der Fall

Die Mieter einer Wohnung verlangten vom Vermieter den Ersatz von Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes. Die Mieter entdeckten ein Wespennest in unmittelbarer Nähe zum Balkon. Davon versuchten Sie, den Vermieter telefonisch in Kenntnis zu setzen - leider ohne Erfolg. Sie verständigten darauf die Feuerwehr, die das Wespennest aus dem Jalousiekasten entfernte.

Die Kosten dafür forderten die Mieter vom Vermieter zurück. Die umgehende Entfernung des Wespennestes sei erforderlich gewesen, um ihr Kleinkind vor Wespenstichen zu schützen. Außerdem bestehe bei einem der Mieter eine Allergieproblematik. Der Vermieter hingegen argumentierte, die Sache sei nicht dringlich gewesen. Die Mieter hätten also abwarten können.

Das Urteil

Der Vermieter muss den Mietern die Kosten für die Entfernung des Wespennestes erstatten. Dies ergibt sich aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach kann der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, wenn die umgehende Mangelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls sah das Gericht diese Voraussetzungen als gegeben an, auch wenn es sich um eine Entscheidung im Grenzbereich handle. Aus einer Ex-Post-Sicht wäre es den Mietern zwar zumutbar gewesen, zu warten, bis die den Vermieter erreichen. Aus der hier maßgeblichen Ex-Ante-Sicht der Mieter, die am konkreten Tag mit einem derartigen Schwarm Wespen konfrontiert wurden, war es aber nachvollziehbar, die Beseitigung der Wespen zu veranlassen, nachdem sie den Vermieter nicht erreicht hatten.

AG Würzburg, Urteil v. 19.2.2014, 13 C 2751/13